zu Folge 1 derselben seine Freiheit, um den andern auchdie Möglichkeit, frei zu handeln,' übrig zu lassen; sokönnte der andere den Schlufs nicht machen, dafs esein vernünftiges Wesen wäre , weil der Schlufs ledi-glich durch die geschehene .Selbstbeschränkung noth-wendig wird.
Das Verhältnifs freier Wesen zu einander istdemnach noth wendig auf folgende Weise bestimmt,und wird gesezt, als so bestimmt: Die Erkemjtnifs
des Einen Individuums vom andern, ist bedingt da-durch, dafs das andere es als ein freies behandle, (d. i.seine Freiheit beschränke durch den Begriff der Frei-beit des ersten.) Diese Weise der Behandlung, aberist bedingt, durch die Handels weise des ersten gegendas andere; diese durch die llandelsweise, und durchdie Erkenntnifs des andern, und so ins unendlichefort. Das Verhältnifs freier, Wesen zu einander istdaher das ’Verhältnifs einer Wechselwirkung durch In-telligenz und Freiheit. Keines kann das andere aner-kennen , wenn nicht beide sich gegenseitig anerken-nen : und keines kann das andere behandeln als einfreies 'Wesen, wenn nicht beide sich gegenseitig sobehandeln.
Der aufgestellte Begriff ist höchst wichtig fürunser "Vorhaben, denn auf demselben beruht unsereganze ’Theorie des Rechts-. V\ir suchen ihn daherdurch folgenden Syllogismus deutlicher und zugängli-cher zu machen.
I.) Ich kann einem bestimmten Vcniunftwcsen nurinsofern anmuthen , mich fiii' ein vernünftiges Wesen an-zuerkennen , inwiefern ich selbst es als ein solches behandle.
i.) Das