Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
Seite
38
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zu Folge 1 derselben seine Freiheit, um den andern auchdie Möglichkeit, frei zu handeln,' übrig zu lassen; sokönnte der andere den Schlufs nicht machen, dafs esein vernünftiges Wesen wäre , weil der Schlufs ledi-glich durch die geschehene .Selbstbeschränkung noth-wendig wird.

Das Verhältnifs freier Wesen zu einander istdemnach noth wendig auf folgende Weise bestimmt,und wird gesezt, als so bestimmt: Die Erkemjtnifs

des Einen Individuums vom andern, ist bedingt da-durch, dafs das andere es als ein freies behandle, (d. i.seine Freiheit beschränke durch den Begriff der Frei-beit des ersten.) Diese Weise der Behandlung, aberist bedingt, durch die Handels weise des ersten gegendas andere; diese durch die llandelsweise, und durchdie Erkenntnifs des andern, und so ins unendlichefort. Das Verhältnifs freier, Wesen zu einander istdaher dasVerhältnifs einer Wechselwirkung durch In-telligenz und Freiheit. Keines kann das andere aner-kennen , wenn nicht beide sich gegenseitig anerken-nen : und keines kann das andere behandeln als einfreies 'Wesen, wenn nicht beide sich gegenseitig sobehandeln.

Der aufgestellte Begriff ist höchst wichtig fürunser "Vorhaben, denn auf demselben beruht unsereganzeTheorie des Rechts-. V\ir suchen ihn daherdurch folgenden Syllogismus deutlicher und zugängli-cher zu machen.

I.) Ich kann einem bestimmten Vcniunftwcsen nurinsofern anmuthen , mich fiii' ein vernünftiges Wesen an-zuerkennen , inwiefern ich selbst es als ein solches behandle.

i.) Das