Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
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denn bestimmt, wie viel jedem Individuum für sichzu bestanden werden könne ? Olfenbar durch den ge-nieinsamen Willen, nach der Regel: diese bestimmteAnzahl Menschen sollen neben einander in dieser beiStimmten Sphäre, für die Freiheit überhaupt, freiseyn; es kommt sonach auf einen Einzelnen soviel.

In diesen Schranken nun müssen die Bürger durchZwang erhalten werden, und ein gewisses ihnen be-vorstehendes Hebel, fals sie dieselben überschreiten,jnuls ihren Willen von der Enlschliessung der Ueber-tretung abschrecken. Es ist klar, dafs ihnen diesesUebel, das durch das Strafgesez bestimmt wird, be-kannt seyn müsse, wenn es auf ihren Willen wirkensoll; ferner, dafs sie sich demselben, auf den Fall derUebert.retung des Gesetzes bei ihrem Eintritte in denStaat unterworfen haben.

Aber wer soll denn den, durch die Natur der Sa-che allerdings vollkommen bestimmten gemeinsamenWillen, über die Rechte der Einzelnen sowohl, alsüber die Bestrafung dessen, der die seinigen über-schreitet, aukündigen ? Wer soll denn jene notbwen-dige" Verfügung der Natur, und des Rechtsgesetzesdeuten und auslegen ? Niemand würde dazu ungeschick-ter seyn als did Menge; und durch die Vereinigung'der einzelnen Stimmen, dürfte man das Resultat deswahren, gemeinsamen Willens sehr unrein bekommen.Dieses Geschäft kann keinem zukommen, als demjeni-gen, der das Ganze, und alle Bedürfnisse desselben,immerfort übersieht, und der dafür, dafs das streng-ste Recht, ununterbrochen herrsche, verantwortlich istjkeinem als dem Verwalter der exekutiven Macht. Ergiebt die ihm selbst, durch die Vernunft, und die La-ge des Staats, gegebne Materie des Gesetzes; aber dieFeem des Gesetzes, seine verbindende Kraft, erhält

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