Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
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den Bürgervertrag angewendet: es steht ursprünglichin der freien Willtiihr eines jeden, ob er in diesembestimmten Staate leben wolle, oder nicht, ob es gleich,wenn er nur unter Menschen leben will, nicht in sei-ner Willkühr steht, ob er überhaupt in irgend einenStaat treten, oder sein eigner .Richter bleiben wolle;aber, so wie er den Willen äussert, in einen bestimm-ten Staat'zu treten, und in demselben aufgenommenwird, so ist er, durch diese blofse gegenseitige Erklä-rung, allen Einschränkungen, die fiir diese Menschen-menge das Rechtsgesez verlangt, ohne weiteres unter-worfen; durch die zwei Worte: ich will in diesemStaate leben, hat er alle Gesetze desselben angenom-men. Das Gesez des Staats wird, der Form nach, seinGesez, durch seine Einwilligung, aber der Matcrionach ist es ohne alle seine Einwilligung durch dasRechtsgesez, und durch die Lage dieses Staats be«stimmt.

Ferner, das Gesez: beschränke deine Freiheit

durch dieFreihe.it aller, ist blos formal, und aufge-stellter Maafsen keiner Anwendung fähig; denn wieweit soll denn für jeden die Sphäre gehen, innerhalbwelcher ihn keiner stören darf, über welche er aberauch , von seiner Seite, nicht hinausgehen darf, ohnefür einen Störer der Freiheit anderer angesehen zuweiden? Hierüber müssen sich die Pariheyen in derGüte vereinigen. Dies auf den Staat angewendet; je-der mills, hei seinem Eintritte in den Staat, sichmit demselben , über einen gewissen Umfang für sei-ne fieien Handlungen, (ein Eige.nthum, bürgerlicheGerechtigkeiten u. s. w. ^vergleichen. Was schränktihn denn nun gerade auf diese Sphäre ein ? OffenbarSeine eigne freie Entschliessung ; denn ohne dieselbehätte er auf alles, was für die andern übrig bleibt, ge-rade soviel Recht, als sie. Wodurch aber wird es