es für den Einzelnen nur durch die Einwilligung dearselben, nicht geradezu diesem bestimmten Gesetze,aber dazu, mit diesem Staate vereinigt zu Seyn. Ausdiesen Gründen, und in diesem ^inne ist in unsrerTheorie behauptet worden, dafs die legislative Gewalt,in der Givilgesezgebung, und die exekutive, gar nichtzu trennen sind , sondern vielmehr nothwendig verei-nigt bleiben müssen. Die Civilgesezgebung ist selbstein Zweig der Ausübung, inwiefern nur das Rechtüberhaupt in Ausübung gebracht werden soll. DerVerwalter der exekutiven Gewalt ist der natürliche Tn-terpert des gemeinsamen Willens, über das Verhält«nifs der Einzelnen zu einander irn Staate; nicht gera-de desjenigen Willens, den sie wirklich haben, son-dern dessen, den sie haben müssen, wenn sie bei ein-ander bestehen sollen; ob ihn auch in der That etwakein Einziger hätte, wie sich zuweilen wohl dürfteannebinen lassen.
Von ganz anderer Art ist das Gesez, über dieWeise, wie das Gesez zur Ausübung gebracht weidensoll, oder die GunstitutitSn. Zu dieser null's jederStaatsbürger seine Stimme geben, und sie kann nurdurch absolute Einstimmigkeit festgesezt werden; dasie die Garantie'ist, di« sich jeder von Allen, für disSicherheit seiner sümmtlichen Rechte in der Gesell-schaft, geben läfst. Der wesentlichste Besfandt.heiljeder Constitution ist das in dieser Theorie, aufgestell-te Ephorat. Ob dieses hinreichend sey, die Recht«aller, ohne die von andern vorgeschlagene , (denn inwieweit Kant diese Meinung billigt., die, zum Theil rganz richtig ist, geht aus seiner Schrift nicht kervor)und mir unthunlicli scheinende Trennung der legisla-tiven und exekutiven Gewalt überhaupt, zu sichern,iiberlarse ich der Beurtheilung unbefangener Kenner.
Erstes