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[1] (1796)
Entstehung
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tie vollkommen überein , und jene Sätze sind in der«selben, auf die gleiche Weise, wie bei Kant erwie-sen worden.

Eben so übereinstimmend ist dieselbe mit derKantischen Begründung, der Sätze, dafs die Staatsver-bindung nur auf einem ursprünglichen, jedoch noth-wendig zu schliesseiulen , Vertrag, aufgebaut werdenkönne ; ferner, dafs das Volk die exekutive Gewaltnicht selbst ausüben, sondern sie, übertragen müsse,dafs sonach die Demokratie in der eigentlichen Bedeu-tung des Worts, eine völlig rechtswidrige Verfassungsey.

Aber darüber, dafs es zur Sicherheit deS B editsim Staate hinreichend sey, die legislative und exeku-tive Gewalt zu trennen, wie Kant anzunehmenscheint, blos scheint , denn offenbar war es seineAbsicht nicht, in dieser Schrift, den Gegenstand zu er-schöpfen bin ich auf andere Gedanken geführt wor-den. Ich fasse die in der Abhandlung zerstreutenHauptpunkte, worauf es bei dieser Untersuchung aa-komint, hier kurz zusammen.

Dafs von Menschen, die hei einander leben sol-len , jeder seine Freiheit einschriinken müsse, so dafs,neben derselben, auch anderer Freiheit, bestehen kön-ne, liegt im Rechtsgesetze. Aber dafs diese bestimm-te Person gerade durch die Freiheit dieser bestimmtenzweiten, dritten, vierten Person, die ihrige beschrän-ken solle, darüber 3agt dasselbe nichts. Dafs ich ge-rade nach diesen bestimmten Menschen mich beque-men mufs, kommt daher, weil ich gerade mit ihnenin Gesellschaft lebe; aber ich lebe gerade mit ihnenin Gesellschaft\2u Folge meines freien F.ntschlusses,kenieweges aber aus einer Verbindlichkeit. Dies auf

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