Druckschrift 
[1] (1796)
Entstehung
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Ob Kant das Kechtsgesez, nach der gewöhnli-eben Weise vom Sittengesetze ableile, oder eine an-dere Deduktion desselben annebme , läfst aus der an-geführten Schrift sieb nicht deutlich ersehen. Dochwird durch die Bemerkung über den' Begriff eines Er*laubnisgesetzes (S. 15.) wenigstens höchst wahrschein-lich, dafs seine Deduktion mit der hier gegebenenübensinstiimne.

Ein Recht ist offenbar etwas, dessen man sichbedienen kann; oder auch nicht; es ei folgt sonachaus einem blos erlaubenden Gesetze: und ein solchesGesez daher, dafs ein Gesez sich nur auf eine gewisseSphäre einschriinkt, woraus durch die Urtheilskraftgefolgert wird, dafs man ausserhalb der Sphäre desGesetzes, von dem Gesetze frei, und wenn es keinanderes Gesez über diesen Gegenstand gebe, überhauptblos und lediglich an seine Willkühr verwiesen sey.Die Erlaubnifs liegt nicht ausdrücklich iin Gesetze, siewird nur durch die Auslegung desselben, aus seinerBeschränktheit gefolgert. Die Beschränktheit einesGesetzes zeigt sich dadurch, dafs es ein bedingtes ist.Es läfst sich sclechterdings nicht einsehen, wie ausdem unbedingt gebietenden, und dadurch über allessich erstreckenden Sil tengesetze ein Erlaubnifsgesezsollte abgeleitet werden könen.

Mit den Behauptungen Kants*), dafs der Frie-dens - oder rehtsgeiuässe Zustand, unter den Men-schen, kein Naturstand sey, sondern gestiftet werdenmüsse; dafs man das Recht: habe, auch den, der unsnoch nicht angegriffen, zu nöthigen, dafs er durchUnterwerfung uutev die Gewalt der Obrigkeit, un»die erforderlich» Sicherheit leiste, stimmt upsre Thee-

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*) S. *3- i?. V,