ET, TJeher das Verhältnifs der gegenwärtigen Theoriedes Rechts zu der Kantischen.
Ausser einigen vortrefflichen Winken des HerrnD. Ehrhard , in inehrern seiner neuesten Schriften, undHerrn Maimons, in einem Aufsatze aber das Natur-recht, im Prof. Niethammers Philosophischen Journalhatte der Yerf. dieser Schrift keine Spur gefunden,dafs irgend ein Philosoph, in die gewöhnliche Weisedas Naturrecht zu behandeln, ein Mistrauen setze, alser nach völliger Yollendung der Grundlage seinerRechtstheorie aus Principien der Wissenschaftslehredurch die höchswichtige *) Schrift Kants: Zum ewi-gen Frieden , auf das angenehmste überrascht wurde-
Eine Vergleichung der Kantischen Grundsätzeüber Recht, soviel dieselben aus der genannten Schrift'hervorgehen, und des hier vorgetragenen Systems,dürfte vielleicht manchen Lesern nicht unangenehmseyn.
Ob
*) Was soll man von dem Scharfsinne eines Tbeilsdes Publikum denken, wenn man diese Schriftmit den Ideen des Abts St Pierre, oder Rous-seaus über denselben Gegenstand in eine Klassesetzen hört? Die erstem sagten nur, dafs dieAusführung dieser Idee wiinschenswürdig wäre,worüber ihnen ohne Zweifel jeder wohldenkendeden Beweis schenkt, dafs sie nicht unmöglichwäre, — wenn die Menschen anders wären, alssie vor der Hand noch sind. Kant zeiat, dafs die-se Idee eine nothiuendisre Aufgabe der Vernunft,und die Darstellung derselben ein Naturzweckist, den dieselbe über kurz oder lang, erreichenwird, da sie unaufhörlich dahin arbeitet, undschon so vieles wirklich erreicht hat, was auf dfeinWege dazu liegt: welches ohne Zweifel eins
sehr verschiedene Ansicht desselben Gegenstan-des ist.