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[1] (1796)
Entstehung
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»her eino solche Gemeinschaft errichtet werden solle,wird dadurch keineswegs« gesagt.

5.) Es ist in dieser ganten Darstellung des Rechts-begriffes unterlassen worden, diejenigen ausführlich ziawiderlegen , welche die Rechtslehre vorn Sittengesetz«abzuleiten versuchen ; weil, sobald die richtige Deduk-tion nur einmal da ist, jeder unbefangene sie, ohnadafs ihm die Unrichtigkeit der übrigen weiter gezeigtworden, von selbst, annimmt.; für befangene aber,und für ihre eigne Sache kämpfende, jedes zu ihrerWiderlegung gesagte Wort verloren ist.

Die Rechtsregel : beschränke deine Freiheit durchden Begriff von der Freiheit, aller übrigen Personen,mit denen du in Verbindung kommst, erhält allerdingsdurch das Gese.z der absoluten UehereinstimmuTig mit

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sichselbst. (das Sittengesez) eine neue Sanktion für dasGewissen; und dann macht die philosophische Behand-lung desselben ein Kapitel der Moral aus , keineswe-gesaber die philosophische Rechtslehre, die doch wohleine eigne für sich bestehende Wissenschaft seyn soll.Man würde sagen können, dafs mehrere gelehrte Män-ner, welche Systme des Naturrechts aufgest.ellt habenohne ihr Wissen, jenes Kapitel der Moral behandelthätten, wenn sie nicht vergessen hätten, anzugehen,warum denn die Befolgung dieses Gesetzes, das sie dochimmer im Sinne haben inufsten, mit welcher fonuelsie es auch aasdrückten, die Uebereinstimmung desVer-nunftwesens mit sich selbst bedinge : wie denn über-haupt, dafs ich das im Vorbeigehen bemerke, die Leh-rer der Moral nicht bedacht haben, dafs das Sittenge-sez lediglich forma], mithin leer sey, und das ihm einInhalt anderwärts her nicht erschlichen, sondern griind-liih deducirtj werden müsse - Wie sich die Sache inunserrn Falle verhake, kann im Vorbeigehen angege-ben werden. Ich mul'* mich nothweudig in Gesell-schaft