in der leztern Bedeutung für Personen, die in diesemgegenseitigen Einflüsse mit einander stellen, nur unterder Bedingung möglich seyn, dafs Alle ihre Wirksam-keit in gewisse Grenzen einschlössen, und die Weit,als Sphäre ihrer Freiheit, gleichsam unter sich theilten.Da sie aber frei gesezt sind, so könnte eine solcheGrenze nicht ausserhalb der Freiheit liegen, als wo-durch dieselbe aufgehoben, keinesweges aber als Frei -heit beschränkt würde; sondern alle miifsten durchFreiheit selbst sich diese Gränze setzen, d. h. allemüts-ten es sich zum Gesetze gemacht haben , die Freiheitderer, mitdenen sie in gegenseitiger Wechselwirkung»teilen , nicht zu stören. ~r-
4.) Und so hätten wir denn das game Objekt desRecbtsbegriffes; nelnnlich eine Gemeinschaft zwischen frei-en TVesen als solchen. Es ist nothweudig, dafs jedesfreie Wesen andere seiner Art ausser sich arinehme;aber es ist nicht: nothweudig, dafs sie alle, als freieTVesen, neben einander fortbesleben j der Gedanke ei-ner solchen Gemeinschaft, und die Realisation dessel-ben ist sonach etwas wilkiihrliches. Thenn er obergedacht werden sollte; wie, durch welchen Begriff,durch welche bestimmtellandels weise wird er gedach ?Es findet sieh, d.ifs man in Gedaken jedes Mitgliedder Gesellschaft seine eigne äussere Freiheit, durch in-nere Freiheit, so beschränken lasse, dafs alle andereneben ihm auch äusserlich frei seyn können. Dies nunist der llechtshegriff. Wird er, weil dpr Gedanke, unddie Aufgabe einer solchen Gemeinschaft willkührlichist, gedacht als ein praktischer Begriff, so ist er Llostechnisch-praktisch: d. h. wenn gefragt würde, nachwelchen Grundsätzen eine Gemeinschaft zwischen frei-en Wesen, als solchen, errichtet werden könnte, wennetwa jemand eine solche errichten wollte, so müfslegeantwortet werden; nach dem Rechtsbegriffe. J)ajs
aber