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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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t87Z. Deutsch-östreichisches Bündnis.

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275. Deutsch-östreichisches Bündnis. 7. Oktober 1879.

Die Regierungen Deutschlands und der ostreich-ungarischen Monarchiehaben sich zu der Veröffentlichung ihres am 7. Oktober 1879 abgeschlossenenBündnisses entschlossen, um den Zweifeln ein Ende zu machen, welche an denrein defensiven Intentionen desselben auf verschiedenen Seiten gehegt und zuverschiedenen Zwecken verwertet werden. Beide verbündete Regierungen sindin ihrer Politik von dem Bestreben geleitet, den Frieden zu erhalten undStörungen desselben nach Möglichkeit abzuwehren; sie sind überzeugt, daß dieBekanntgabe des Inhalts ihres Bündnisvertrages jeden Zweifel hierüber aus-schließen wird, und haben deshalb beschlossen, denselben zu veröffentlichen.Der Text lautet:

In Erwägung, daß Ihre Majestäten der deutsche Kaiser, König vonPreußen, und der Kaiser von Ostreich, König von Ungarn, es als Ihre un-abweisliche Monarchenpflicht erachten müssen, für die Sicherheit Ihrer Reicheund die Ruhe Ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen;

In Erwägung, daß beide Monarchen, ähnlich wie in dem früher be-standenen Bundesverhältnisse, durch festes Zusammenhalten beider Reiche, imstände sein werden, diese Pflicht leichter und wirksamer zu erfüllen;

In Erwägung schließlich, daß ein inniges Zusammengehen von Deutsch-land und Öftreich-Ungarn niemanden bedrohen kann, wohl aber geeignet ist,den durch die Berliner Stipulationen geschaffenen europäischen Frieden zukonsolidieren,, haben Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland und derKaiser von Ostreich, König von Ungarn, indem Sie Einander feierlich ver-sprochen, daß Sie Ihrem rein defensiven Abkommen eine aggressive Tendenznach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen Bund des Friedens undder gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen beschlossen. Zu diesem Zweckehaben Allerhöchstdieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestätder deutsche Kaiser Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigtenBotschafter, General-Lieutenant Prinzen Heinrich. Reuß u. s. w., Se. Maj.der Kaiser von Östreich, König von Ungarn, Allerhöchstihren Wirklich GeheimenRat, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Äußeren, Feldmarschall-Lieutenant Julius Grafen Andrassy von Csik-Szent-Kiräly und Kraszna-Hookau. s. w., welche sich zu Wien am heutigen Tage vereinigt haben und nachAustausch ihrer gut uud genügend befundenen Vollmachten übereingekommensind, wie folgt:

Art. 1. Sollte wider Verhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch derbeiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten Rußlands an-gegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten verpflichtet, Einander mitder gesamten Kriegsmacht Ihrer Reiche beizustehen und demgemäß den Friedennur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen.

Art. 2. Würde einer der Hohen kontrahierenden Teile von einer anderenMacht angegriffen werden, so verpflichtet sich hiermit der andere Hohe Kon-trahent, dem Angreifer gegen Seiner: Hohen Verbündeten, nicht nur nicht bei-zustehen, sondern mindestens eine wohlwollende neutrale Haltung gegen denHohen Mitkontrahenten zu beobachten.

Wenn jedoch in solchem Falle die angreifende Macht von seiten Rußlands,sei es in Form einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maß-nahmen, welche den Angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so trittdie im Artikel 1. dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung des gegenseitigenBeistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem Falle sofort in Kraft unddie Kriegsführung der beiden Hohen Kontrahenten wird auch dann eine ge-meinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluß.

Art. 3. Dieser Vertrag soll in Gemäßheit seines friedlichen Charakters undum jede Mißdeutung auszuschließen, von beiden Hohen Kontrahenten geheim

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