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1878. Friede von Berlin.
Sie folgt diesem Fluß bis Barduz, richtet sich dann nach Süden, indem sieBarduz und Jöniköi Rußland überläßt. Von einem Punkte westlich von demDorfe Karaugan geht die Grenze über Medjingert, läuft in gerader Linie zudem Gipfel des Berges Kassa-Dagh und entlang der Wasserscheide zwischenden Zuflüssen des Araxes im Norden und des Murad Su im Süden bis zuder alten russischen Grenze.
Art. 59. Se. Majestät der Kaiser von Rußland erklärt, daß es seine Ab-sicht ist, Batum zu einem Freihafen, der hauptsächlich für den Handel be-stimmt ist, zu machen.
Art. 60. Das Thal von Alasch-Kerd und die Stadt Bajazid, welche durchden Art. 19 des Vertrages von San Stefano an Rußland abgetreten waren,werden der Türkei zurückgegeben. Die Hohe Pforte tritt an Persien die Stadtund das Territorium von Khotur ab, so wie es durch die gemischte englisch-russische Kommission für die Feststellung der Grenzen zwischen der Türkei undPersien festgesetzt worden ist.
Art. 61. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, ohne Zeitverlust alle Amelio-rationen und Reformen einzuführen, welche die lokalen Bedürfnisse in denvon Armeniern bewohnten Provinzen erfordern, und ihre Sicherheit gegendie Tscherkessen und die Kurden zu garantieren. Sie wird in bestimmtenZeiträumen den Mächten Kenntnis von den zu diesem Zwecke getroffenenMaßregeln geben, und diese werden deren Ausführung überwachen.
Art. 62. Nachdem die Hohe Pforte den Willen ausgesprochen hat, dasPrinzip der Religionsfreiheit aufrecht zu erhalten und ihm eine stete Aus-dehnung zu geben, nehmen die kontrahierenden Parteien Akt von dieser frei-willigen Erklärung. In keinem Teile des ottomanischen Reiches darf derUnterschied der Religion irgend jemandem als ein Motiv zum Ausschluß oderzur Unfähigkeit entgegengestellt werden, was den Gebrauch der bürgerlichenund politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Funktionen undEhrenstellen oder die Ausübung der verschiedenen Gewerbe und Jndustrieenbetrifft. Jedermann soll ohne Unterschied der Religion als Zeuge vor denGerichten zugelassen werden. Die Freiheit und öffentliche Ausübung allerKulte werden allen zugesichert, und kein Hindernis darf der hierarchischenOrganisation der verschiedenen Gemeinden oder deren Beziehungen zu ihrengeistlichen Häuptern in den Weg gelegt werden. Die Geistlichen, Pilger undMönche aller Nationalitäten, welche in der europäischen oder asiatischenTürkei reisen, genießen dieselben Rechte, Vorteile und Privilegien. Das Rechtoffiziellen Schutzes wird den diplomatischen und Konsularagenten der Mächte inder Türkei zuerkannt, ebensowohl in betreff der oben erwähnten Personen,als ihrer zu religiösen Wohlthätigkeits- oder anderen Zwecken gebildetenNiederlassungen an den heiligen Orten oder anderwärts. Die von Frank-reich erworbenen Rechte werden ausdrücklich reserviert, und es ist dabei wohl-verstanden, daß kein Versuch zur Änderung des statuo czuo an den heiligenOrten gemacht werden darf. Die Mönche des Berges Athos, aus welchenLändern sie auch stammen mögen, werden in ihrem Besitz und in ihrenfrüheren Vorteilen erhalten und genießen ohne Ausnahme vollständige Gleich-heit der Rechte und Prärogative.
Art. 63. Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 ebenso wie der Lon-doner Vertrag vom 13. März 1871 werden in allen ihren Bestimmungen auf-recht erhalten, welche durch die vorstehenden Stipulationen nicht aufgehobenoder modifiziert worden sind.
Art. 64. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationenwerden zu Berlin in einer Frist von drei Wochen oder, wenn es sich thunläßt, früher ausgewechselt.