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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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;878. Friede von Berlin.

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Art. 50. Bis zum Abschluß eines Vertrages, welcher die Privilegien undBefugnisse der Konsuln zwischen der Türkei und Rumelien regelt, sollen ru-mänische Unterthanen, welche im ottomanischen Reiche reisen oder wohnen,und ottomanische Unterthanen, welche in Rumänien reisen oder wohnen, dieRechte genießen, welche den Unterthanen der übrigen europäischen Mächtegarantiert sind.

Art. 51. Was die Unternehmungen an öffentlichen Arbeiten und anderenderselben Art betrifft, wird Rumänien für das ganze abgetretene Territoriumden Rechten und Verpflichtungen der Pforte substituiert.

Art. 52. Die hohen kontrahierenden Parteien beschließen, um die der freienSchiffahrt auf der Donau, welche als von europäischem Interesse anerkanntworden ist, gesicherten Garantieen zu steigern, daß alle Festungen und Forti-fikationen, welche sich im Laufe des Flusses vom Eisernen Thor bis zur Mün-dung befinden, geschleift und keine neuen errichtet werden sollen. Kein Kriegs-schiff darf unterhalb des Eisernen Thores die Donau befahren, mit Ausnahmeleichter Fahrzeuge, welche zum Dienste der Flußpolizei und der Zollbehördenbestimmt sind. Die an der Mündung der Donau befindlichen Stationsschiffeder Mächte dürfen indessen bis nach Galatz gehen.

Art. 53. Die europäische Donaukommission, in welcher auch Rumänien ver-treten sein wird, behält ihre Funktionen und wird sie von jetzt an bis Galatzausüben, vollständig unabhängig von jeder territorialen Autorität. Alle Ver-träge, Übereinkommen, Akte und Entscheidungen, welche sich auf ihre Rechte,Prärogative, Privilegien und Verpflichtungen beziehen, werden bestätigt.

Art 54. Ein Jahr vor dem Ablaufe des für die Dauer der europäischenKommission bestimmten Termins werden sich die Mächte über die Verlänge-rung ihrer Vollmachten oder über die Modifikationen in Einverständnis setzen,welche sie einzuführen für nötig befinden sollten.

Art. 55. Reglements für Schiffahrt, Flußpolizei und Aufsicht vom EisernenThor bis Galatz werden von der europäischen. Kommission, der Delegierte derÜferstaaten beiwohnen, ausgearbeitet und in Übereinstimmung mit denen ge-bracht werden, welche für den Lauf unterhalb Galatz gegeben worden sindoder noch gegeben werden.

Art. 56. Die europäische Donaukommission wird sich mit dem, der die Ver-pflichtung hat, den Leuchtturm auf der Schlangeninsel zu unterhalten, insEinvernehmen setzen.

Art. 57. Die Ausführung der Arbeiten, welche bestimmt sind, die Hinder-nisse zu beseitigen, welche sich der Schiffahrt am Eisernen Thor und den Kata-rakten entgegenstellen, wird Ostreich - Ungarn anvertraut. Die Uferstaatendieses Teiles des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren, welche imInteresse der Arbeiten verlangt werden sollten. Die Bestimmungen des Ar-tikels 6 des Londoner Vertrages vom 13. März 1871, welche sich auf dasRecht beziehen, eine provisorische. Taxe zur Deckung der Kosten dieser Arbeitenzu erheben, bleiben zu ärmsten Ostreich-Ungarns in Kraft.

Art. 58. Die Hohe Pforte tritt dem russischen Reich in Asien die Gebietevon Ardahan, Kars und Batum ab mit dem letzteren Hafen, ebenso wie alleTerritorien zwischen der alten russisch-türkischen Grenze und der folgendenLinie: Die neue Grenze geht von dem Schwarzen Meer aus konform der Linie,welche durch den Vertrag von San Stefano bestimmt ist, bis zu einem Punktenordwestlich von Khorda und südlich von Artwin, erstreckt sich in geraderLinie bis zu dem Flusse Tschorukh, überschreitet diesen Fluß und geht östlichvon Aschmichen vorüber in gerader Linie nach Süden vis zu der russischenGrenze, die in dem Vertrage von San Stefano angegeben ist, bei einemPunkte südlich von Nariman, indem sie die Stadt Olti Rußland läßt. Vondem bei Nariman bezeichneten Punkte wendet sich die Grenze östlich, geht überTrebanec, welches bei Rußland bleibt, und dehnt sich bis Pennek Tschai aus.

Jäger und Moldcnhauer, Aktenstücke. Z?