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<878. Friede von Berlin.
bien sollen die im ottomanischen Reiche reisenden oder wohnenden serbischenUnterthanen den allgemeinen Prinzipien des internationalen Rechts gemäßbehandelt werden.
Art. 4l. Die serbischen Truppen sollen gehalten sein, innerhalb 15 Tagen,von dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an, dasin den neuen Grenzen des Fürstentums nicht einbegriffene Territorium zuräumen. Die ottomanischen Truppen sollen die an Serbien abgetretenenTerritorien in derselben Zeit von 15 Tagen räumen. Es wird ihnen jedochaußerdem ein nachträglicher Termin von gleicher Länge bewilligt werden, so-wohl um die Festungen zu räumen und aus ihnen Nahrungsmittel undKriegsmaterial zurückzuziehen, als um das Jnventarium von den Maschinenund anderen Gegenständen aufzunehmen, welche nicht sofort entfernt werdenkönnen.
Art. 42. Da Serbien einen Teil der öffentlichen ottomanischen Schuld fürdie ihm durch den gegenwärtigen Vertrag zuerteilten neuen Gebietsteile über-nehmen muß, so sollen die Vertreter in Konstantinopel in Übereinstimmungmit der Hohen Pforte den Betrag auf einer billigen Basis feststellen.
Art. 43. Die hohen kontrahierenden Parteien erkennen die UnabhängigkeitRumäniens an, indem sie sie an die in den beiden folgenden Artikeln auf-gezählten Bedingungen knüpfen.
Art. 44. In Rumänien darf der Unterschied der Religionen und Bekennt-nisse niemandem als Grund der Ausschließung oder der Unfähigkeit entgegen-gestellt werden, insoweit er den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte,die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Funktionen und Ehrenstellen oder dieAusübung der verschiedenen Gewerbe und Industrien betrifft, an welchemOrte es auch sei. Die Freiheit und öffentliche Ausübung aller Kulte werdenallen Einheimischen des rumänischen Staates, sowie den Fremden gesichert,und kein Hindernis darf ihnen weder in der hierarchischen Organisation derverschiedenen Gemeinden, noch in deren Beziehungen zu ihren geistlichenHäuptern in den Weg gelegt werden. Die Unterthanen aller Mächte, Handel-treibende oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religionauf dem Fuße vollständiger Gleichheit behandelt.
Art. 45. Das Fürstentum Rumänien tritt an Se. Majestät den Kaiser vonRußland den Teil des infolge des Pariser Vertrages von 1856 von Rußlandabgezweigten Territoriums von Bessarabien wieder ab, welcher im Westendurch den Thalweg des Pruth, im Süden durch den Thalweg des Kilia-Armesund die Mündung von Stary-Stambul begrenzt wird.
Art. 46. Die das Donaudelta bildenden Inseln, ebenso wie die Schlangen-inseln, das Sandschak von Tultscha, einschließlich der Distrikte (Cazas) vonKilia, Sulina Mahmudieh, Jsaktscha, Tultscha, Matschin, Babadagh, Hirsovo,Küstendsche, Medschidieh werden mit Rumänien vereinigt. Das Fürstentumerhält außerdem das im Süden der Dobrudscha gelegene Territorium bis zueiner Linie, welche von einem Punkte im Osten von Silistria ausgeht undam Schwarzen Meere im Süden von Mangalia aufhört. Die Grenzliniewird an Ort und Stelle durch die für die Grenzberichtigung Bulgariens ein-gesetzte europäische Kommission bestimmt.
Art. 47. Die Frage der Teilung der Gewässer und Fischereien wird demSchiedssprüche der europäischen Donaukommission unterworfen.
Ärt. 48. Kein Transitzoll darf in Rumänien auf Waren erhoben werden,die durch das Fürstentum geführt werden.
Art. 49. Konventionen können von Rumänien abgeschlossen werden, um diePrivilegien und Befugnisse der Konsuln inbezug auf Schutz im Fürstentum zuregeln. Die erworbenen Rechte bleiben in Kraft, sofern sie nicht durch einegemeinsame Verständigung zwischen dem Fürstentum und den interessiertenParteien modifiziert worden sind.