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t8rb. Friede von Berlin.
Art. 30. Die Muselmänner oder andere, welche in den von Montenegroannektierten Territorien Grundeigentum besitzen und ihren Wohnsitz außerhalbdieses Fürstentums nehmen wollen, können ihre Immobilien belassen, indemsie sie verpachten oder durch einen dritten bewirtschaften lassen. Niemand kannanders als auf gesetzlichem Wege im öffentlichen Interesse expropriiert werdenund nur gegen eine vorher vereinbarte Indemnität. Eine türkisch montene-grinische Kommission wird beauftragt werden, innerhalb eines Zeitraumes vondrei Jahren alle auf den Verkaufs-, Betriebs- und Benutzungsmodus aufRechnung der Hohen Pforte, des Staatseigentums und der frommen Stif-tungen (Vakufs) sowie die auf die Interessen der Privatleute, welche darinengagiert sein sollten, bezüglichen Fragen zu regulieren.
Art. 31. Das Fürstentum Montenegro wird sich direkt mit der ottomanischenPforte über die Errichtung montenegrinischer Agenturen in Konstantinopelund in gewissen Ortschaften des ottomanischen Reichs, wo deren Notwendigkeitanerkannt werden sollte, verständigen. Die Montenegriner, welche im otto-manischen Reiche reisen oder wohnen, sollen den ottomanischen Gesetzen undBehörden, den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts und denfür. die Montenegriner eingeführten Gewohnheiten gemäß unterworfen sein.
Art. 32. Die montenegrinischen Truppen sollen gehalten sein, in einemZeiträume von 20 Tagen vom Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigenVertrages an oder, wenn möglich, früher das Territorium zu räumen, welchessie in diesem Augenblicke außerhalb der neuen Grenzen des Fürstentums besetzthalten. Die ottomanischen Truppen werden ebenfalls innerhalb 20 Tagen diean Montenegro abgetretenen Gebiete räumen. Doch soll ihnen außerdem einZeitraum von 15 Tagen vergönnt sein, sowohl um die Festungen zu verlassenund Material und Nahrungsmittel aus ihnen zu entfernen, als auch um dasJnventarium der Maschinen und sonstigen Gegenstände aufzunehmen, welchenicht gleich entfernt werden können.
Art. 33. Da Montenegro einen Teil der öffentlichen ottomanischen Schuldfür die neuen Territorien übernehmen muß, welche ihm durch den Friedens-vertrag zuerkannt worden sind, werden die Vertreter der Mächte in Kon-stantinopel in Übereinstimmung mit der hohen Pforte auf einer billigen Basisdie Höhe derselben bestimmen.
Art. 34. Die hohen kontrahierenden Parteien erkennen die Unabhängigkeitdes Fürstentums Serbien an, indem sie dieselbe an die im nachstehendenArtikel aufgeführten Bedingungen knüpfen.
Art. 35. In Serbien darf der Unterschied des Glaubens und der Konfes-sionen niemandem als Grund der Ausschließung oder Unfähigkeit entgegen-gestellt werden, insoweit es den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte,die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Funktionen und Ehrenstellen, oder dieAusübung der verschiedenen Gewerbe und Industrien betrifft, an welchemOrte es auch sei. Die Freiheit und öffentliche Ausübung aller Kulte werdenden Einheimischen Serbiens sowohl als den Fremden gesichert, und keinHindernis darf der hierarchischen Organisation der verschiedenen Gemeindenoder deren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberhäuptern entgegengestelltwerden.
Art. 36 Serbien erhält die in der nachstehenden Begrenzung eingescblosscnenTerritorien: Die neue Grenze folgt der jetzigen Linie, indem sie dem Thalwegder Drina von deren Zusammenfluß mit der Sava aufwärts folgt, wobei derMali, Zwornick und Sakhar dem Fürstentums bleibt, und setzt sich in Ver-längerung der alten Grenze Serbiens bis zum Kopaonik fort, von dem siesich auf dem Gipfel des Kanilug abzweigt. Von dort, folgt sie anfangs derwestlichen Grenze des Sandschaks von Nisch über die südlichen Vorberge desKopaonik,. über die Kämme der Marica und Mrdar Planina, welche dieWasserscheide zwischen den Gebieten des Jbar und Per.Sitnica einerseits und