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1878. Friede von Berlin.
organisieren können. Die Dauer der Besetzung von Ost-Rnmelien und Bul-garien durch die kaiserlich russischen Truppen wird auf neun Monate vomTage der Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrages an festgesetzt.Die russische Regierung verpflichtet sich, in einem weiteren Zeiträume von dreiMonaten den Durchzug ihrer Truppen durch Rumänien und die vollständigeRäumung dieses Fürstentums zu bewerkstelligen.
Art. 23. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, auf der Insel Kreta das organischeReglement von 1868 gewissenhaft zur Anwendung zu bringen und dabei diebillig gefundenen Modifikationen anzuwenden. Ähnliche den lokalen Bedürf-nissen angepaßte Reglements, ausgenommenen soweit dieselben die Kreta be-willigten Steuerexemtionen betreffen, werden ehenfalls in den übrigen Pro-vinzen der europäischen Türkei, für welche durch den gegenwärtigen Vertrageine besondere Organisation nicht vorgesehen worden ist, eingeführt werden.Die Hohe Pforte wird Spezialkommissionen damit beauftragen, in deren Schoßedas eingeborene Element zahlreich vertreten sein soll, die Details dieser neuenReglements für jede Provinz auszuarbeiten. Die Organisationsentwürfe, welcheaus diesen Arbeiten hervorgehen, sollen der Untersuchung durch die Hohe Pforteunterworfen sein, welche vor Erlaß der Verordnungen, welche dieselben inKraft setzen sollen, die Ansicht der für Ost-Rnmelien eingesetzten europäischenKommissionen einholen muß.
Art. 24. Im Falle, daß die Hohe Pforte und Griechenland nicht dazukommen sollten, sich über die im 13. Protokoll des Berliner Kongresses an-gegebene Rektifikation der Grenzlinie zu einigen, behalten sich Deutschland, Ost-reich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien und Rußland vor, beidenTeilen ihre Vermittelung anzubieten, um die Unterhandlung zu erleichtern.
Art. 25. Die Provinzen Bosnien und Herzegowina sollen von Östreich-Ungarn besetzt und verwaltet werden. Da die östreich-ungarische Regierungnicht wünscht, sich mit der Verwaltung des Sandschaks von Novibazar zu be-fassen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in südöstlicher Richtungbis jenseits Mitrovitza erstreckt, wird die ottomanische Regierung fortfahren,dort zu funktionieren. Nichtsdestoweniger behält sich Östreich-Üngarn, umdie Aufrechterhaltung des neuen politischen Zustandes ebenso wie die Freiheitund Sicherheit der Kommunikationswege zu sichern, das Recht vor, im ganzenUmfange dieses Teiles des ehemaligen Äilajets Bosnien Garnisonen zu haltenund militärische und Handelsstraßen zu haben. Zu diesem Zwecke behaltensich die Regierungen, von Listreich-Ungarn und der Türkei vor, über die Detailssich ins Einverständnis zu versetzen.
Art. 26. Die Unabhängigkeit Montenegros wird von der Hohen Pforte undvon allen den hohen kontrahierenden Parteien anerkannt, welche sie bis jetztnock nicht zugelassen hatten.
Art. 27. Die hohen kontrahierenden Parteien sind über die folgenden Be-dingungen einverstanden: In Montenegro darf der Unterschied des Glaubensund der Konfession niemandem als ein Grund der Ausschließung oder derUnfähigkeit entgegengestellt werden, insofern es den.Genuß der bürgerlichenund politischen Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Funktionen undEhreustellen oder die Ausübung der verschiedenen Gewerbe und Jndustrieenbetrifft, an welchem Orte es auch sei. Die Freiheit und öffentliche Ausübungaller Kulte werden allen Einheimischen Montenegros ebenso wie auch denFremden gesichert, und kein Hindernis darf der hierarchischen Organisationder verschiedenen Glaubensgemeinschaften oder deren Beziehungen zu ihrengeistlichen Oberhäuptern entgegengestellt werden.
Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegros sind wie folgt festgestellt worden:Die Linie, welche von dem Jlinobrdo, nördlich von Klobuk ausgeht, steigt zurTrcbinjtschica in der Richtung von Grantscharewo zu hinab, welches bei derHerzegowina bleibt, folgt dann dem Laufe dieses Flusses auswärts bis zu