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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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M8. Friede von Berlins

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Namen Ost-Rumelien annehmen und unter der unmittelbaren militärischenund politischen Botmäßigkeit Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans verbleibensoll unter Bedingungen autonomer Verwaltung. Sie erhält einen christlichenGeneral-Gouverneur.

Art. 14 bestimmt ausführlich die Grenzen Ost-Rumeliens.

Art. 15. Se. Majestät der Sultan hat das Recht, für die Verteidigung derLand- und Seegrenzen der Provinz durch Errichtung von Befestigungen andiesen Grenzen und durch Unterhaltung von Truppen daselbst zu sorgen. Dieinnere Ordnung in Ost-Rumelien wird durch eine einheimische Gendarmerie,der eine Lokalmiliz zur Seite steht, aufrechterhalten. In der Zusammensetzungdieser, beiden Körper, deren Offiziere von dem Sultan ernannt werden, wird,den Örtlichkeiten entsprechend, auf die Religion der Bewohner Rücksicht ge-nommen. Se. Majestät der Sultan verpflichtet sich, keine irregulären Truppen,wie Baschibozuks und Tscherkessen, in den Garnisonen an den Grenzen zuverwenden. Die zu diesem Dienste bestimmten regulären Truppen dürfen inkeinem Falle bei den Einwohnern einquartiert werden. Wenn sie durch dieProvinz marschieren, sollen sie daselbst keinen Aufenthalt machen.

Art. 16. Dem General-Gouverneur steht das Recht zu, die türkischen Truppenherbeizurufen, wenn die innere oder äußere Sicherheit der Provinz bedroht seinsollte. Für solchen Fall ist die Hohe Pforte verpflichtet, ihren Entschluß unddie denselben rechtfertigenden Gründe den Vertretern der Mächte in Kon-stantinopel anzuzeigen.

Art 17. Der General-Gouverneur von Ost-Rumelien wird von der HohenPforte mit Zustimmung der Mächte auf einen Zeitraum von fünf Jahrenernannt.

Art. 18. Sofort nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages wirdeine europäische Kommission eingesetzt, welche mit der Hohen Pforte die Or-ganisation Ost-Rumeliens auszuarbeiten hat. Dieselbe hat binnen drei Mo-naten die Machtbefugnis und die Zuständigkeit des Gouverneurs sowie dasgerichtliche, finanzielle und administrative Regime, der Provinz festzusetzen,indem sie die verschiedenen Gesetze über die Vilajets und die in der achtenSitzung der Konstantinopeler Konferenz gemachten Vorschläge zum Ausgangs-punkt nimmt. Die gesamten Anordnungen, welche für Ost-Rumelien getroffenwerden, werden in einem von der Pforie zu promulgierenden und den Mächtenmitzuteilenden großherrlichen Firman zusammengefaßt werden.

Art. 19. Bis zur Fertigstellung der neuen Organisation wird die euro-päische Kommission im Einverständis mit der Hohen Pforte mit der Ver-waltung der Finanzen der Provinz betraut.

Art. '20. Die Verträge, Konventionen und internationalen Abmachungenjeder Art, welche zwischen der Pforte und den fremden Mächten abgeschlossensind oder noch abgeschlossen werden, haben in Ost-Rumelien wie im ganzenosmanischen Reich Geltung. Die Freiheiten und Rechte, die von Fremdenerworben worden sind, welcher Art sie auch seien, bleiben in dieser Provinzin Kraft. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die aufReligionsfreiheit zu gunsten aller Bekenntnisse bezüglichen allgemeinen Gesetzedes Reiches dort beobachtet werden.

Art. 21. Die Rechte und Verpflichtungen der Hohen Pforte inbezug auf dieEisenbahnen in Ost-Rumelien bleiben in voller Ausdehnung in Kraft.

Art. 22. Die russische Okkupations-Armee in Bulgarien und Ost-Rumeliensoll aus 6 Infanterie- und 2 Kavallerie-Divisionen bestehen und nicht 50000Mann übersteigen. Sie wird auf Kosten des okkupierten Landes unterhalten-Die Okkupations-Truppen behalten ihre Verbindung mit Rußland nicht nurdurch Rumänien nach den zwischen den beiden Staaten abzuschließendcn Ver-einbarungen, sondern auch über die Häfen des Schwarzen Meeres Varna und'Burgas, wo sie während der Dauer der Besetzung die erforderlichen Depots