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IZ-8. Friede von Berlin.
Art. 8. Die zwischen fremden Mächten und der Hohen Pforte abgeschlossenennnd gegenwärtig in Kraft stehenden Handels- und Schiffahrtsverträge, Kon-ventionen und Abkommen bleiben in dem Fürstentum Bulgarien bestehen,und es kann keine Veränderung in denselben einer fremden Macht gegenübergetroffen werden, wenn diese nicht ihre Zustimmung dazu gibt. Kein Durch-gangszoll auf Waren, welche durch das Fürstentum passieren, darf in Bul-garien erhoben werden. Die Angehörigen und der Handel aller Mächtesollen auf den Fuß vollständiger Gleichheit gestellt werden. Die Freiheiten,ünd Rechte fremder Nnterthanen, die durch Kapitulationen und Herkommenbestehenden Rechte der Gerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes bleibenin voller Kraft bestehen, soweit sie nicht mit Zustimmung der beteiligten Par-teien abgeändert werden.
Art. 9. Der Betrag des von dem Fürstentum Bulgarien dem suzeränenHofe, durch Hinterlegung in einer von der Hohen Pforte demnächst zu be-stimmenden Bank, zu zahlenden jährlichen Tributs wird durch ein Abkommenzwischen den Mächten, welche den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen, zuEnde des ersten Amtsjahres der neuen Organisation festgesetzt. Dieser Tributwird nach den durchschnittlichen Einkünften des Gebietes des Fürstentumsberechnet. Bulgarien hat einen Teil der öffentlichen Schuld des Reiches zutragen. Wenn die Mächte über den Tribut beschlossen haben, werden sie denTeil dieser Schuld, welcher auf Grund eines billigen Verhältnisses auf dasFürstentum trifft, iu Erwägung ziehen.
Art. 10. Bulgarien tritt an die Stelle der kaiserlich osmanischen Regierungin ihren Rechten und Verpflichtungen gegen die Rustschuck-Varnaer-Eisenbahn-Gesellschaft vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages ein.Die Feststellung der näheren Einzelheiten bleibt einer Verständigung zwischender Hohen Pforte, der Regierung des Fürstentums und der Eisenbahn-Gesell-schaft überlassen. Das Fürstentum Bulgarien tritt in derselben Weise für dievon der Hohen Pforte Österreich-Ungarn sowie der Gesellschaft zum Betriebeder Eisenbahnen iu der europäischen Türkei gegenüber eingegangenen Ver-pflichtungen bezüglich der Vervollständigung und Vereinigung und des Be-triebes der auf seinem Gebiete liegenden Linien ein. .Die zur Lösung dieserFragen erforderlichen Konventionen sollen zwischen Österreich-Ungarn, derPforte, Serbien und dem Fürstentum Bulgarien unverzüglich nach demFriedensschlüsse abgeschlossen werden.
Art. 11. Die osManische Armee verbleibt nicht länger in Bulgarien. Allefrüheren Festungen sollen auf Kosten des Fürstentums binnen einem Jahreoder wo möglich früher geschleift werden. Die Lokalregierung hat sofortMaßregeln zur Schleifung zu ergreifen und darf keine neuen errichten. DieHohe Pforte hat das Recht, nach Gutdünken über das Kriegsmaterial undandere der osmanischen Regierung gehörige Gegenstände, welche in den gemäßdem Waffenstillstände vom 31. Januar schon geräumten Donaufestungen nochverblieben sind, sowie über die in den Festungswerken Schumla und Varnanoch vorfindlichen zu verfügen.
Art. 12. Die mohamedanischen Grundbesitzer, die aus dem Fürstentum weg-gezogen sind, können ihren dortigen Grundbesitz behalten, indem sie denselbenverpachten oder durch dritte verwalten lassen. Eine fürstlich bulgarischeKommission bleibt zwei Jahre lang mit der Besorgung aller auf die Art derÜbertragung des Betriebes und der Regelung bezüglichen Angelegenheiten desStaatseigentums und der religiösen Stiftungen (Bakus) auf Rechnung derHohen Pforte und der dabei interessierten Privaten betraut. Die aus demFürstentum Ausgewanderten, welche in anderen Teilen des osmanischenReiches reisen oder wohnen, stehen unter der Botmäßigkeit und den Gesetzender Türkei.
Art. 13. Im Süden des Balkans wird eine Provinz gebildet, die den