^873. Friede von Berlin.
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7. Regelung der Gefängnisarbeit.
8. Volle Selbstverwaltung für alle Arbeiterhilfs - und Unterstützungs-tassen.
274. Friede von Berlin. 13. Juli 1878.
Die vertragschließenden Mächte in der Absicht zum Besten der europäischenOrdnung und um in Gemäßheit der Bestimmungen des Pariser Vertragesvom 30. März 1856 die im Orient durch die Ereignisse der letzten Jahre unddurch den Krieg, der zu dem Vertrage von San Stefano geführt hat, ent-standenen Fragen zu lösen, sind übereingekommen wie folgt:
Art. 1. Bulgarien wird als autonomes und tributäres Fürstentum er-richtet, unter der Oberlehnsherrschaft Sr. Majestät des Sultans. Es erhälteine christliche Regierung und eine nationale Miliz.
Art. 2. Das bulgarische Fürstentum wird im Süden durch die Balkankettebegrenzt.
Art. 3. Der Fürst von Bulgarien wird frei durch die Bevölkerung gewähltund durch die Hohe Pforte bestätigt, mit Zustimmung der Mächte. Kein Mit-glied der regierenden Häuser der europäischen Großmächte soll zum Fürstenvon Bulgarien gewählt werden. Falls die fürstliche Würde erledigt wird,wird die Wahl des neuen Fürsten unter denselben Bedingungen und Formenvorgenommen.
Art. 4. Eine nach Tirnowa berufene Versammlung der Notabeln Bul-gariens soll vor der Wahl des Fürsten den Plan der Regierung des Fürsten-tums vorbereiten. In den Ortschaften, wo die Einwohnerschaft außer Bulgarenauch Türken, Rumänen, Griechen u. a. einschließt, soll den Rechten undInteressen dieser Klassen der Bevölkerung in allem, was sich auf die Wahlenund den Regierungsplan bezieht, Rechnung getragen werden.
Art. 5. Unterschied des religiösen Glaubens oder Bekenntnisses soll gegenniemanden als Ausschließungs- oder Unfähigkeitsgrund gelten in allen Dingen,die den Genuß bürgerlicher und politischer Rechte, die Zulassung zu öffent-lichen Anstellungen, Ämtern und Würden oder die Äusübung der verschiedenenBerufe oder Gewerbe betreffen, wo es auch sein möge. Die Freiheit deröffentlichen Ausübung aller Glaubensbekenntnisse wird sowohl der gegen-wärtigen und noch zurückkehrenden Bevölkerung von Bulgarien wie denFremden gewährleistet, und der, hierarchischen Einrichtung der verschiedenenReligionsgenossenschaften oder ihren Beziehungen mit ihren geistlichen Ober-häuptern wird keine Schranke entgegengestcllt.
Art 6. Die vorläufige Organisation Bulgariens wird bis zur Fertig-stellung des Regierungsplanes durch einen kaiserlich russischen Kommissär ge-leitet. Ein kaiserlich türkischer Kommissär so wie die von den Mächten, welcheden gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen, acl koa entsandten Konsuln werdenihm an die Seite gestellt, um den Gang dieser vorläufigen Verwaltung zukontrollieren. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen den delegiertenKonsuln entscheidet die Mehrheit, und im Falle einer Meinungsverschiedenheitzwischen jener Mehrheit und dem kaiserlich russischen oder dem kaiserlichtürkischen Kommissär entscheiden die zu einer Konferenz zusammentretendenVertreter der unterzeichnenden Mächte in Konstantinopel.
Art. 7. Die provisorische Regierung kann nicht auf mehr als neun Monatevon dem Datum der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages an ver-längert werden. Wenn die organische Regierung vollständig eingerichtet ist,hat die Wahl des Fürsten von Bulgarien unverzüglich zu erfolgen. Sobaldder Fürst eingesetzt ist, tritt die neue Organisation in dem Fürstentum inKraft und es selbst in vollen Besitz seiner Autonomie.