>,875. Französische Verfassung.
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272. Französische Verfassung. 24. Februar 1875.
I., Gesetz betreffend die Organisierung der öffentlichen Gewalten.
Art. 1. Die gesetzgebende Gewalt wird von zwei Versammlungen geübt:der Abgeordnetenkammer und dem Senat. Die Abgeordnetenkammer wirdnach Maßgabe des Wahlgesetzes durch das allgemeine Stimmrecht gewählt;die Zusammensetzung, die Ernennungsart und die Befugnisse des Senatswerden durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Art. 2. Der Präsident der Republik wird mit absoluter Stimmenmehrheitvon dem Senat und der Abgeordnetenkammer, die zu einer Nationalversamm-lung zusammentreten, gewählt. Er wird auf sieben Jahre ernannt. Er kannwieder gewählt werden.
Art. 3. Der Präsident der Republik hat die Initiative der Gesetze gleichden Mitgliedern der Kammern; er verkündigt die Gesetze, sobald sie von denbeiden Kammern votiert sind, er überwacht und sichert ihre Ausführung. Erhat das Recht der Begnadigung: Amnestieen können aber nur durch ein Gesetzverfügt werden. Er verfügt über die bewaffnete Gewalt. Er besetzt allebürgerlichen und militärischen Ämter. Er führt bei den nationalen Feierlich-keiten den Vorsitz; die Botschafter und Gesandten der fremden Mächte sindbei ihm beglaubigt. Jeder Akt des Präsidenten der Republik muß von einemMinister gegengezeichnet werden.
Art. 4. Vakante Staatsratsstellen besetzt der Präsident der Republik nachAnhörung des Ministerrats. Die also ernannten Staatsräte können nurwieder durch ein im Ministerrat beschlossenes Dekret abgesetzt werden.
Die nach dem Gesetz vom 24. Mai 1872 ernannten Staatsräte können biszum Ablauf ihrer Vollmacht nur nach den im Gesetze vorgeschriebenen Formenabgesetzt werden. Wenn die Nationalversammlung auseinander gegangen ist,kann ihre Absetzung nur durch einen Beschluß des Senats erfolgen.
Art. 5. Der Präsident der Republik kann im Einverständnis mit demSenat die Abgeordnetenkammer vor dem gesetzlichen Ablauf ihrer Gewaltenauflöscn. In diesem Fall sollen die Wahlkollegien binnen drei Monaten zuneuen Wahlen zusammentreten.
Art. 6. Die Minister sind solidarisch vor den Kammern für die allgemeinePolitik der Regierung und individuell für ihre persönlichen Akte verantwort-lich. Der Präsident der Republik ist nur im Falle des Hochverrats ver-antwortlich.
Art. 7. Im Fall einer Vakanz wegen Hintritts oder aus irgend welchenanderen Gründen sollen die zwei vereinigten Kammern unverzüglich zu derErnennung des Präsidenten der Republik schreiten. In der Zwischenzeit istder Ministerrat mit der ausübenden Gewalt betraut.
Art. 8. Den Kammern soll das Recht zustehen, vermöge getrennter Be-schlüsse, die im Schoß einer jeden von ihnen, sei es aus eigenem Antrieb,sei es auf Verlangen des Präsidenten der Republik, gefaßt worden sind, zuerklären, daß sie eine Revision der Verfassungsgesetze für statthaft halten.Nachdem die beiden Kammern einzeln diesen Beschluß gefaßt haben werden,sollen sie zu einer Naüonalversammlung zusammentreten, um zu der Revisionzu schreiten. Die Entschließungen betr. die gänzliche oder die partielle Revisionder Verfassungsgesetze sollen mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder, ausdenen die Nationalversammlung zusammengesetzt ist, gefaßt werden. Jedochkann während der Dauer der dem Marschall Mac Mahon durch das Gesetzvom 20. November 1873 verliehenen Gewalten diese Revision nun auf denAntrag des Präsidenten der Republik stattfinden.
Art. 9. Der Sitz der vollstreckenden Gewalt und der beiden Kammern istVersailles.