ssrs. .1 Französische Verfassung. 507
II. Gesetz betreffend den Sönat. /
Art. 1. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern, von denen 225 von denDepartements und den Kolonieen, 75 von der Nationalversammlung gewähltwerden.
Art. 2. Die Departements Seine und Nord wählen je 5, Seine-Jnfsrieüre,Pas-de-Calais, Gironde, Rhone, Finistsxre, Cotes-ou-Nord je 4, Loire-Jnfsrieure, Seine-et-Loire, JÜe-et-Vilaine, Seine-et-Oise, Jssre, Puy-de-Dome,Somme, Bouches-du-Rhöne, Aisne, Loire, Manche, Maine-et-Loire, Morbihan,Dordogne, Haute-Garonne, Charente-Jnförieure, Calvados, Sarthe, Hsrault,Basses-Pprenees, Gard, Aveyron, Vendse, Orne, Oise, Vogesen, Allier je 3,alle anderen Departements je 2 Senatoren. Der Bezirk Belfort, die dreiDepartements Algeriens, die vier Kolonieen Martinique, Guadeloupe, Gefell-schaftsinseln und Französisch-Jndien wählen je einen Senator.
Art. 3. Niemand kann Senator sein, der nicht Franzose, mindestens40 Jahre alt und im Vollbesitz seiner bürgerlichen und staatsbürgerlichenRechte ist.
Art. 4. Die Senatoren der Departements werden mit absoluter Stimmen-mehrheit und, wenn es nötig ist, im Listenskrutinium von einem im Haupt-orte des Departements oder der Kolonie versammelten Wahlkollegium ernannt^bestehend aus:
1. den Abgeordneten,
2. den Generalräten, ^
3. den Arrondisscmentsräten, und
4. je einem unter den Wählern der Gemeinde genommenen Delegiertenjedes Gemeinderats.
Art. 5. Die von der Nationalversammlung zu ernennenden Senatoren sollenim Listenskrutinium, mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden.
Art. 6. Die Senatoren der Departements und der Kolonieen sollen für9 Jahre ernannt und alle 3 Jahre zu einem Dritteil neu gewählt werden.Bei Beginn der ersten Session sollen die Departements in drei an Zahl gleichstarke Serien von Senatoren geteilt und hierauf durch das Los die Serienbestimmt werden, die nach Ablauf des ersten und des zweiten Trienniums zuerneuern sind.
Arti 7. Die von der Nationalversammlung zu ernennenden Senatoren sindunabsetzbar. Im Fall eines Hintritts, einer Demission oder sonstigen Vakanzsoll binnen zwei Monaten im Schoße des Senats selbst zu einer Neuwahlgeschritten werden.
Art. 8. Der Senat teilt mit der Abgeordnetenkammer die Initiative unddie Fertigung der Gesetze. Jedoch müssen die Finanzgesetze zuerst derDeputiertenkammer vorgelegt und von ihr genehmigt werden.
Art. 9. Der Senat kann als Staatsgerichtshof zusammenlreten, um, sei esüber den Präsidenten der Republik, sei es über die Minister, zu Gericht zusitzen und über Attentate gegen die öffentliche Sicherheit zu erkennen.
Art. 10. Zu der Wahl des Senats soll einen Monat vor dem von derNationalversammlung für ihre Auflösung bestimmten Zeitpunkte geschrittenwerden. Der Senat soll zusammentreten und sich konstituieren an dem Tage,da die Nationalversammlung auseinandergeht.
273. Sozialistisches Programm. 27. Mai 1875.
I. Die Arbeit ist die Quelle alles Reicktums und aller Kultur, und daallgemein nutzbringende Arbeit nur durch die Gesellschaft möglich ist, so gehörtder Gesellschaft, d. h. allen ihren Gliedern, das gesamte Arbeitsprodukt, beiallgemeiner Arbeitspflicht, nach gleichem Recht, jedem nach seinen Vernunft-