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^ 87 ^. Friede von Frankfurt.
wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unterden mit den Delegierten des Elsasses vereinbarten Bedingungen aufrecht er-halten.
Art. 10. Die deutsche Regierung wird fortfahren, die Kriegsgefangenenzurückkehren zu lassen, indem sie sich mit der französischen Regierung ins Ein-vernehmen setzt.. Die französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen,welche verabschiedet werden können, in ihre Heimat zurücksenden. Diejenigen,welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt, haben sich hinter die Loire zurück-zuziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles,nach Herstellung der Autorität der französischen Regierung in Paris und biszur Räumung der Forts von seiten der deutschen Truppen, 80000 Manunicht übersteigen soll. Bis zu dieser Räumung kann die französische Regierungkeine Trieppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire vornehmen,jedoch wird sie die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenenStädte, gemäß den Bedürfnissen der Aufrechterhaltung der Ordnung und deröffentlichen Riehe, stellen. Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werdensich die Kommandanten der Truppen über eine neutrale Zone zwischen denArmeen der beiden Nationen verständigen. Zwanzigtausend Gefangene sollenohne Verzug nach Lyon dirigiert werden, unter der Bedingung, daß sie naä»ihrer Organisierung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Koloniezur Verwendung zu kommen.
Art. 11. Da die Handelsverträge mit den verschiedenen Staaten Deutsch-lands durch den Krieg aufgehoben sind, werden die französische und diedeutsche Regierung zur Grundlage ihrer Handelsbeziehungen den Grundsatzder gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationnehmen. In diesem Grundsatz sind einbegriffen die Eingangs- und Aus-gangsrechte, der durchgehende Verkehr, die Zollformalitäten, die Zulassung undBehandlung der Unterthanen beider Nationen und der Vertreter derselben.Jedoch sind ausgenommen von obigem Grundsatz die Begünstigungen, welcheeine der vertragschließenden Parteien durch Handelsverträge anderen Ländergewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Nieder-lande, Schweiz, Ostreich, Rußland. Die Schiffahrtsverträge und die deninternationalen Eisenbahndienst in Bezug auf die Zollabfertigung betreffendeÜbereinkunft, sowie die Konvention für den wechselseitigen Schutz des Eigen-tums an geistigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesetztwerden. Indessen behält sich die französische Regierung das Recht vor, vonden deutschen Schiffen und deren Ladung Tonnen- und Flaggengebühren zuerheben, unter der Bedingung, daß diese Gebühren die von den Schiffen undLadungen der vorerwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben in vollem Genüsse aller Güter,welche sie in Frankreich erworben haben. Diejenigen Deutschen, welche dievon den französischen Gesetzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihrenWohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder ein-gesetzt und können infolge dessen auf französischem Gebiete von neuem ihrenWohnsitz nehmen. Die durch die französischen Gesetze bedungene Frist zurErlangung der Naturalisation wird als durch den Kriegszustand nicht unter-brochen betrachtet für die Personen, welche von der vorerwähnten Erlaubnis,nach Frankreich zurückzukehen, binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifi-kationen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer Vertreibungund ihrer Rückkehr auf französischen Boden verflossene Zeit soll angesehenwerden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen. ObigeBedingungen sind in voller Gegenseitigkeit aus die französischen Unterthanenanwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.
Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisengerichte vor dem2. März 1878 verurteilt waren, sollen als endgültig verurteilt angesehen