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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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l87i,. Altkatholisches Programm.

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werde,,. Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht verurteilt waren, sollenmit der Ladung, soweit sie noch besteht, zurückerstattet werden. Wenn dieRückerstattung der Fahrzeuge und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihrWert, nach dem Verkaufspreise angesetzt, ihren Eigentümern vergütet werden.

Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Parteien wird auf ihremGebiete die zur Kanalisierung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen.Die gemeinsamen Interessen der getrennten Teile der beiden DepartementsMourthe und Mosel sollen liquidiert werden.

Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich gegenseitig,auf die beiderseitigen Unterthanen die Maßnahmen auszudehnen, welche siezu gunsten derjenigen ihrer Staatsangehörigen für nützlich erachten würden,die infolge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren,zu richtiger Zeit für die Wahrnehmung oder Aufrechthaltung ihrer Rechte ein-zutreten.

Art. 16. Beide Regierungen, die deutsche und die französische, verpflichtensich, gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten zurespektieren und unterhalten zu lassen.

Art. 17. Die Regulierung der nebensächlichen Punkte, über welche eineVerständigung erzielt werden muß infolge dieses Vertrages und des Präliminar-Vertrages, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein, welche in Frank-furt stattfinden werden.

Atzt. 18. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestätden deutschen Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversamm-lung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der französischenRepublik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen oder womöglich früher aus-getauscht werden. Zu Beglaubigung dieses haben die beiderseitigen Bevoll-mächtigten ihre Unterschrift und ihr Siegel beigefügt. Geschehen zu Frank-furt, 10. Mai 1871.

(U. 8.) v. Bismarck. Arnim. Jules Favre. Pouycr-Quertier. E. deGoulard.

269. Altkatyolisches Programm. 22. September 1871.

I. Im Bewußtsein unserer religiösen Pflichten halten wir fest an demalten katholischen Glauben, wie er in Schrift und Tradition bezeugt ist, sowiean, alten katholischen Kultus. Wir betrachten uns deshalb als vollberechtigteGlieder der katholischen Kirche und lassen uns weder aus der Kirchengemein-schaft noch aus den durch diese Gemeinschaft uns erwachsenden kirchlichen undbürgerlichen Rechten verdrängen. Wir erklären die wegen unserer Glaubens-treue über uns verhängten kirchlichen Zensuren für gegenstandslos und will-kürlich, und werden durch dieselben an der Betätigung der kirchlichen Ge-meinschaft in unserem Gewissen nicht beirrt und nicht verhindert. Von demStandpunkte des Glaubensbekenntnisses aus, wie es noch in dem sogenanntenTridentinischen Spmbolum enthalten ist, verwerfen wir die unter dem Ponti-fikate Pius' IX. in Widerspruch mit der Lehre der Kirche und den vom Apostel-konzil an befolgten Grundsätzen zustande gebrachten Dogmen, insbesondere dasDogma von dem „unfehlbaren Lehramte" und von der „höchsten, ordentlichenund unmittelbaren Jurisdiktion" des Papstes.

II. Wir halten fest an der alten Verfassung der Kirche. Wir verwerfenjeden Versuch, die Bischöfe aus der unmittelbaren und selbständigen Leitungder Einzelkirchen zu verdrängen. Wir verwerfen die in den vatikanischen De-kreten enthaltene Lehre, daß der Papst der einzige göttlich gesetzte Träger allerkirchlichen Autorität und Amtsgewalt sei, als im Widerspruche stehend mitdem Tridentinischen Kanon, wonach eine göttlich gestiftete Hierarchie von

Jäger und Molden hau er, Aktenstücke. Zg