>8?;. Friede von Frankfurt.
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dreißig Tage, welche der Herstellung der Autorität der französischen Regierungin der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde wird bezahlt werden imlaufenden Jahre und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die letztendrei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874, so wie es durch den präli-minarischen Friedensvertrag stipuliert worden ist. Vom 2. März des laufen-den Jahres an werden die Zinsen dieser drei Milliarden Francs jedes Jahr am3. März mit 5 Prozent per Jahr bezahlt werden. Jede im voraus auf dreiMilliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung anaufhören, Zinsen zu tragen. Alle Zahlungen können nur in den hauptsäch-lichsten Handelsstädten Deutschlands gemacht werden und werden in Metall,Gold oder Silber, in Billets der Bank von England, in Billets der Bankvon Preußen, in Billets der Königlichen Bank der Niederlande, in Billets derNationalbank von Belgien, in Anweisungen auf Ordre oder diskontierbareWechsel ersten Ranges zum vollen Wert geleistet werden. Da die deutsche Re-gierung in Frankreich den Wert des preußischen Thalers auf 3 Francs 75 Cts.festgestellt hat, so nimmt die französische Regierung die Umwechselung derMünzen beider Länder zu oben bezeichneten Kurse an. Die französische Re-gierung wird die deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlungbenachrichtigen, welche sie den Kassen des deutschen Reiches zu leisten beab-sichtigt. Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Ratifikation desdefinitiven Friedensvertrages werden die Departements der Somme, der SeineJnfsrieure und der Eure geräumt, insoweit sie noch von den deutschen Truppenbesetzt sind. Die Räumung der Departements der Oise, der Seine-et-Oise,der Seine-et-Marne und der Seine, sowie der Forts von Paris wird statt-finden, sobald die deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl inFrankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der durchFrankreich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen. In allen Fällenwird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde stattftnden.Die deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicherheit die Verfügung überdie neutrale Zone zwischen der deutschen Demarkationslinie und der Umwallungvon Paris auf dem rechten Ufer der Seine. Die Stipulation des Vertragesvom 26. Februar, bezüglich auf die Okkupation französischen Gebietes nachZahlung der beiden Milliarden, bleiben in Kraft. Von der Zahlung derersten 500 Millionen können keine Abzüge, wozu die französische Regierungberechtigt sein könnte, gemacht werden.
Art. 8. Die deutschen Truppen werden fortfahren, sich der Requisition innatura und Geld in den besetzten Territorien zu enthalten; da diese Ver-pflichtung ihrerseits in gegenseitiger Beziehung steht zu der von der franzö-sischen Regierung übernommenen Verpflichtung, sie zu unterhalten, so werdenim Falle, daß trotz wiederholter Anforderungen der deutschen Regierung diefranzösische Regierung in Ausführung besagter Verpflichtung Zurückbleibensollte, die deutschen Truppen das Recht haben, sich das Nötige für ihre Be-dürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetztenDepartements zu verschaffen, und selbst außerhalb derselben, wenn deren Hilfs-mittel nicht hinreichen sollten. Bezüglich der Verpflegung der deutschen Truppenwerden die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen beibehalten bis zurRäumung der Forts von Paris. Kraft des Vertrages von Ferrisres vom11. März 1871 werden die durch diesen Vertrag angegebenen Reduktionen zurAusführung kommen nach Räumung der Forts. Sobald der Effektivstandder deutschen Armee unter die Zahl von 500000 Mann herabgesunken seinwird, so werden die unter diese Zahl gemachten Reduktionen angerechnetwerden, um eine verhältnismäßige Verminderung der von der französischenRegierung bezahlten Unterhaltungskosten für die Truppen herzustellen.
Art. 9. Die gegenwärtig den Erzeugnissen der Industrie in den abge-tretenen Gebieten zur Einfuhr nach Frankreich gestattete Ausnahmebehandlung