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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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558
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t87Z. Friede von Frankfurt.

ansgeht, die Dörfer Thil und Villernpt an Frankreich lassend, sich zwischenErronville und Aumetz, zwischen Benvillers und Boulange, zwischen Trieuxund Lomeringen erstreckt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moy-euvre erreicht. Die internationale Kommission, deren im Art. 1 der Präli-minarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Rati-fikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um dieobliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß dervorstehenden Disposition zu ziehen.

Art. 2. Die den abgetretenen Gebieten angehörigen, gegenwärtig aufdiesem Gebiete domizilierten französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, diefranzösische Nationalität zu behalten, genießen bis zum 1. Oktober 1872 undmittelst einer vorausgehenden Erklärung an die kompetente Behörde die Er-mächtigung, ihr Domizil nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzu-lassen, ohne daß dieses Recht alteriert werden könne durch die Gesetze überden Militärdienst, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als französischerBürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihre auf den mit Deutsch-land verbundenen Territorien gelegenen Immobilien zu behalten. Kein Be-wohner der abgetretenen Territorien darf verfolgt, gestört oder zur Unter-suchung gezogen werden in seiner Person oder in seinen Gütern auf Grundseiner politischen oder militärischen Handlungen während des Krieges.

Art. 3. Die Französische Regierung wird der deutschen Regierung die Archive,Dokumente und Register übergeben, welche die zivile, militärische oder gericht-liche Verwaltung der abgetretenen Territorien betreffen. Sollten einige dieserAktenstücke beseitigt worden sein, so wird die französische Regierung dieselbenauf Verlangen der deutschen Regierung wieder herbeischaffen.

Art. 4. Die französische Regierung wird der Regierung des deutschenReiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten, von der Auswechselung derRatifikation dieses Vertrages an gerechnet übergeben: 1) den Betrag der durchdie Departements, Gemeinden und öffentlichen Anstalten der abgetretenenTerritorien deponierten Summen; 2) den Betrag der Anwerbungs- und Stell-vertretungsprämie, welche den aus den abgetretenen Territorien gebürtigtenSoldaten und Seeleuten gehören, die sich für die deutsche Nationalität ent-schieden haben; 3) den Betrag der Kautionen der Rechnungsbeamten desStaates; 4) den Betrag der für gerichtliche Konsignationen infolge von Maß-regeln der Verwaltungs- oder Justizbehörden in den abgetretenen Territorieneingezahlten Geldsummen.

Art. 5. Beide Nationen werden gleiche Behandlung genießen inbezug auf dieSchiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-, Rhein-Rhone-, dem Saar-Kanalund den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Ge-wässern. Das Flößrccht wird beibehalten.

Art. 6. Da die hohen kontrahierenden Parteien der Meinung sind, daß dieDiöcesangrenzen der an das deutsche Reich abgetretenen Territorien mit derneuen, durch obenstehenden Art. 1 bestimmten Grenze zusammenfallen müssen,so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages un-verzüglich über die zu diesem Zwecke zu nehmenden gemeinsamen Maßregelnverständigen. Die der reformierten Kirche oder der Augsburger Konfession an-gehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Territorien ansässigen Ge-meinden werden aufhören, von der französischen geistlichen Behörde abhängigzu fein. Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf franzö-sischem Territorium ansässigen Gemeinden werden aufhören, von dem Ober-konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein. Dieisraelitischen Gemeinden der Territorien im Osten der neuen Grenze werdenaufhören, von dem israelitischen Zentralkonsistorium zu Paris abhängig zusein.

Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird erfolgen innerhalb der