MS. Bildung der preußischen provinzialstände.
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mußte, mit williger Ergebung. Und so lege ich nun, nachdem die Wieder-herstellung des allgemeinen Friedens einen dauerhaften Stand der Ordnungverspricht, den Schlußstein zu dem Gebäude des Staates, indem Ich MeinemVolke eine Verfassung gebe, wie Ich sie den Bedürfnissen und dem Wohledesselben für angemessen halte. Die persönliche Freiheit und die bürger-lichen Rechte der Einzelnen sind darin gesichert, und die Nation wird durchStellvertreter berufen, sich mit dem Staatsoberhaupte zur Ausübung der be-deutendsten Rechte der Regierungsgewalt zu vereinigen. Diese Verfassungwird, Ich hoffe es, das dauerhafte Glück Meines Volkes begründen; sie wirdalle kleinlichen und bloß persönlichen Rücksichten entfernen, und einen Geisterzeugen, der mit lebendiger Kraft nur auf das wahre Interesse des Staatesund auf das Wohl aller Einzelnen hinwirkt. Jeder auf dieses Ziel gerichteteverfassungsmäßige Wunsch Meines Volkes, Mir durch seine Stellvertretervorgetragen, wird stets ein geneigtes Gehör finden. Fürsten, Grafen, Edle,Diener der Religion, gewählte Stellvertreter des VolkesI Laßt Uns vereinigtzur Förderung der Angelegenheiten der Nation, zu weicher die Verfassungdiese Versammlung beruft, das heilige Band zwischen Mir und MeinenÜnterthanen mit entgegenkommendem Vertrauen befestigen. Nur ein Interesse,das für König und Vaterland, nur ein Gemeingeist, der des gemeinen Wohls,beseele alle! Dann werden wir stark und glücklich sein; dann ist der heutigeTag der schönste Meines Regenten-Lebens und Ich finde fernerhin den größtenLohn Meiner siebzehnjährigen Anstrengungen in jener Treue und Anhäng-lichkeit Meines Volkes, welche Ich ungeschwächt zu erhalten, und auf MeineNachfolger überzutragen wünsche. Mein Minister des Innern wird die Ver-fassungsurkunde verkündigen.
5. Königliches Dekret über Bildung der Preußischen Provinzialstände.
22. Mai 1815.
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc.Durch Unsere Verordnung vom 30. v. M. haben Wir für Unsere Monarchieeine regelmäßige Verwaltung, mit Berücksichtigung der früheren Provinzial-verhältnisse, angeordnet. Die Geschichte des preußischen Staates zeigt zwar,daß der wohlthätige Zustand bürgerlicher Freiheit und die Dauer einer ge-rechten, auf Ordnung gegründeten, Verwaltung in den Eigenschaften derRegenten und in ihrer Eintracht mit dem Volke bisher diejenige Sicherheitfanden, die sich bei der Unvollkommenheit und dem Übelstande menschlicherEinrichtungen erreichen läßt. Damit sie jedoch fester begründet, der preußischenNation ein Pfand Unseres Vertrauens gegeben, und der Nachkommenschaftdie Grundsätze, nach welchen Ünsere Vorfahren und Wir selbst die RegierungUnseres Reiches mit ernstlicher Vorsorge für das Glück Ünserer Unterthanengeführt haben, treu überliefert, und vermittelst einer schriftlichen Urkunde,als Verfassung des preußischen Reiches dauerhaft bewahrt werden, habenWir Nachstehendes beschlossen.
8 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden.
8 2. Zu diesem Zwecke sind a. die Provinzialstände da, wo sie mit mehr-öder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen, und dem Be-dürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; d. wo gegenwärtig keine Provinzial-stände vorhanden sind, anzuordnen.
8 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Repräsen-tantenkammer gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
8 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Be-ratungen über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen undEigentumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteirerung, betreffen.