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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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(6(5. Die teutsche Bundesakte.

8 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzusetzen, dieaus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen be-stehen soll.

tz 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen: a. mit der Organisation derProvinzialstände; b. mit der Organisation der Landesrepräsentanten; o. mitder Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundsätzen.

8 7. Sie soll am 1. Sept. d. Jrs. zusammentreten.

8 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be-auftragt, und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen.Er ernennt die Mitglieder derselben, und führt darin den Vorsitz, ist aberbefugt, in Verhinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktemköniglichen Jnsiegel.

So geschehen Wien, den 22. Mai 1815.

(Unterzeichnet.)

Friedrich Wilhelm.

C. F. v. Hardenberg.

li. Die teutsche Bundesakte. 8. Juni 1815.

Im Namen der allerheiligsten und unteilbaren Dreieinigkeit.

Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands, den gemein-samen Wunsch hegend, den 6. Artikel des Pariser Friedens vom 30. Mai 1814in Erfüllung zu setzen, und von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrerfesten und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und UnabhängigkeitDeutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehenwürden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu ver-einigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten amKongresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:

Se. Kaiserlich-Königliche apostolische Majestät den Herrn Clemens Wenzes-laus Lothar Fürsten von Metternich u. s. w. (Folgen die Namen der Be-mächtigten .)

In Gemäßheit dieser Beschlüsse haben die vorstehenden Bevollmächtigten,nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, folgendeArtikel verabredet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands, mit Ein-schluß I. I. M. M. des Kaisers von Oestreich und der Könige von Preußenvon Dänemark und der Niederlande; und zwar der Kaiser von Oestreich,der König von Preußen, beide für ihre gesamten vormals zum teutschen Reichegehörigen Besitzungen; der König von Dänemark für Holstein, der König derNiederlande für das Großherzogtum Luxemburg, vereinigen sich zu einem be-ständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißen soll.

Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicher-heit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnenteutschen Staaten.

Art. 3. Alle Bundesglieder haben, als solche, gleiche Rechte. Sie ver-pflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.

Art. 4 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesver-sammlung besorgt, in welcher alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigtenteils einzelne, teils Gesamtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihresRanges, führen: