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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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tMH. Aus der Norwegischen Verfassung.

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Storthing. Wird dann befunden, daß die Repräsentanten der Kaufstädtemehr oder weniger als ein Drittel! von den Repräsentanten des ganzenReiches ausmachen, muß das Storthing für die Zukunft diese Bestimmungenso verändern, daß die Repräsentanten der Kaufstädte sich zu denen des Landeswie ein zu zwei verhalten, und muß die Zahl der Repräsentanten im ganzennicht geringer als 7b und nicht größer als 100 sein.

8 60. Die sich im Reiche befindenden Stimmberechtigten, die wegen Krank-heit, Militärdienste, oder anderer gesetzlichen Abhaltung nicht erscheinen können,können denjenigen, die die Wahlversammlungen leiten, ehe diese beendigtsind, ihre Stimmen einsenden.

8 61. Keiner kann zum Repräsentanten gewählt werden, wofern er nicht30 Jahr alt ist und sich 10 Jahr lang im Reiche aufgehalten hat.

Z 62. Die Mitglieder des Staatsrats und die Beamten, die bei dessen Kon-toren angesetzt sind, Hofbediente und Pensionisten des Hofs können nicht zuRepräsentanten erwählt werden.

8 66. Die Repräsentanten sind auf ihrer Reise zum und vom Storthing,sowie während ihres Aufenthalts bei demselben von aller persönlichen Haftbefreit, wenn sie nicht in öffentlichen Verbrechen betroffen ergriffen werden;auch können sie nicht, außer von den Versammlungen des Storthings, zurVerantwortung wegen ihrer daselbst geäußerten Meinungen gezogen werden.Jeder ist verpflichtet, sich nach der daselbst angenommenen Ordnung zu richten.

8 67. Die auf vorstehende Weise erwählten Repräsentanten machen dasStorthing des Königsreichs Norwegen aus.

8 71. Die Mitglieder des Storthings fungieren, als solche, während dreieraufeinander folgender Jahre sowohl bei dem außerordentlichen, als dem ordent-lichen Storthing, welches inzwischen gehalten wird.

8 74. Sobald das Storthing sich konstituiert hat, eröffnet der König, oderder, den er dazu bestellt, dessen Verhandlungen mit einer Rede, worin erdasselbe von dem Zustande des Reichs und den Gegenständen unterrichtet,worauf er besonders die Aufmerksamkeit des Storthings hinzulenken wünscht.In des Königs Gegenwart darf keine Beratschlagung stattfinden. Das Stor-thing erwählt unter seinen Mitgliedern ein Vierteil, welches das Lagthingausmacht; die übrigen drei Vierteile bilden das Odelsthing. Jedes Thinghält seine Versammlungen ahgesondert und ernennt seinen eigenen Präsi-denten und Sekretär.

8 76. Jedes Gesetz soll auf dem Odelsthing entweder von dessen eigenen Mit-gliedern, oder von der Regierung durch einen Staatsrat zuerst vorgeschlagenwerden. Ist der Vorschlag daselbst angenommen, so wird er an das Lagthinggesandt, welches ihn entweder genehmigt oder verwirft, und im letzten Fallihn mit beigesügten Bemerkungen zurückschickt. Diese werden vom Odelsthingin Erwägung gezogen, welches entweder den Gesetzvorschlag hinlegt, oder ihnwiederum, mit oder ohne Veränderung, an das Lagthing sendet. Ist derVorschlag vom Odelsthing zweimal dem Lagthing vorgelegt, und von diesemzum zweitenmal mit einer Zurückweisung zurückgesanot, so tritt das ganzeStorthing zusammen, und dann wird mit zwei Dritteil seiner Stimmen überden Vorschlag entschieden. Zwischen jeder solchen Beratung müssen wenigstensdrei Tage verfließen.

8 84. Das Storthing wird bei offenen Thüren gehalten, und seine Ver-handlungen werden durch den Druck bekannt gemacht, ausgenommen in denFällen, wo das Gegenteil durch Stimmenmehrheit beschlossen wird.

8 85. Der, der einem Befehl gehorcht, dessen Absicht dahin geht, die Frei-heit und Sicherheit des Storthings zu stören, macht sich dadurch der Verräterngegen das Vaterland schuldig.

8 86. Die Mitglieder des Lagthings machen zugleich mit dem höchsten Ge-richte das Reichsgericht aus, welches vom Odelsthing geleitet worden, ent-