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MH. Aus der Norwegischen Verfassung.
1. Beamte sind, oder gewesen sind;
2. Landbesitz haben, oder länger als fünf Jahre matrikuliertes Landgebaut haben;
3. Bürger in Handelsstädten sind, oder in einer Kauf- oder Landstadteinen Grundbesitz haben, dessen Wert wenigstens 300 Rthlr. beträgt.
Z 51. Ein Mannzahlregister über alle stimmberechtigte Einwohner, soll injeder Kaufstadt vom Magistrat, und in jedem Kirchspiel vom Vogt öderPrediger verfaßt werden. Die Veränderungen, welche in denselben nachhervorfallen möchten, werden unverzüglich darin aufgeführt. Jeder soll, ehe erin dies Verzeichnis eingeführt wird, öffentlich zu Gericht der VerfassungTreue schwören.
Z 52. Das Stimmrecht wird suspendiert wegen gerichtlicher Anklage einesVerbrechens, Unmündigkeit, wegen Fallit, bis die Gläubiger volle Bezahlungerhalten haben; es sei denn, daß der Konkurs durch Feuersbrunst, oderanderes, nicht zuzurechnendes und erweisliches Unglück, verursacht sei.
8 53. Das Stimmrecht wird verloren durch Verurteilung zum Zuchthaus,zur Karre, oder zu einer anderen entehrenden Strafe; durch den Eintritt indie Dienste einer fremden Macht, ohne die Einwilligung der Regierung; durchErwerbung des Bürgerrechts in einem fremden Staate; durch die Überführung,Stimmen erkauft, seine eigene Stimme verkauft, oder in mehr als einerWahlversammlung gestimmt zu haben.
8 54. Die Wahl- und Distriktsversammlungcn werden jedes dritte Jahr ge-halten. Sie müssen vor dem Ausgang des Dezembermonats zu Ende ge-bracht sein.
8 55. Die Wahlversammlungen werden auf dem Lande in der Hauptkirchedes Kirchspiels, in den Kauf- uud Handelsstädten in der Kirche, auf demRathause, oder einer anderen dazu bequemen Stelle gehalten. Sie werdenauf dem Lande von dem Prediger und seinen Gehilfen, in den Städten vonden Magistraten und Vorstehern geleitet. Die Abgebung von Stimmen ge-schieht in der Ordnung, die das Mannszahlregister ergibt. Streitigkeitenüber das Stimmrecht werden von den Leitern der Versammlung entschieden,von deren Erkenntnis man an das Storthing provozieren kann.
8 56. Ehe die Wahlen beginnen, soll die Verfassung vorgelesen werden, inden Städten von der ersten Magistratsperson, auf dem Lande vom Prediger.
8 57. In den Städten wird für jede 50 stimmberechtigte Einwohner einWahlmann ernannt. Diese Wahlmänner versammeln sich innerhalb acht Tagendarauf auf der von der Obrigkeit dazu bestimmten Stelle, und ernennen ent-weder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den übrigen Stimmberechtigtenin ihrem Wahldistrikt, ein Vierteil ihrer eigenen Anzahl, um auf dem Stor-thing zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 3 bis 6 einen wählen, 7 bis10 zwei, 11 bis 14 drei, 15 bis 18 vier, welches die höchste Anzahl ist, dieein Ort senden kann. Hat eine Handelsstadt weniger als 150 stimmberech-tigte Einwohner, so sendet sie ihre Wahlmänner zu der nächsten,Stadt, umin Vereinigung mit deren Wahlmännern zu stimmen, und dann werden beideStädte als ein Distrikt angesehen.
8 58. In jedem Kirchspiel auf dem Lande ernennen die stimmberechtigtenEinwohner, im Verhältnis ihrer Anzahl, die Wahlmänner dergestalt, daßbis 100 einen wählen, 100 bis 200 zwei, 200 bis 300 drei, und so weiterim nämlichen Verhältnis. Diese Wahlmänner versammeln sich innerhalb einesMonats darauf auf einer vom Amtmann dazu bestimmten Stelle, und er-nennen dann, entweder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den Stimm-berechtigten im Amte ein Zehnteil ihrer eigenen Zahl, um auf dem Storthingzu erscheinen und Sitz zu nehmen, sodaß 5 bis 14 einen wählen, 15 bis 24zwei, 25 bis 34 drei, 35 und darüber vier, welches die größte Anzahl ist.
8 59. Die im 57. und 58. 8 festgesetzten Bestimmungen gelten zum nächsten