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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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MH. Aus der Norwegischen Verfassung.

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thing zu der Zeit nicht versammelt, so wird dieser Eid schriftlich im Staats-rate niedergelegt, und vom Könige auf dem ersten Storthing feierlich wieder-holt, entweder mündlich oder schriftlich, durch den von ihm dazu Beauftragten.

Z 10. Die Krönung und Salbung des Königs geschieht, nachdem er voll-jährig geworden, in der Kirche zu Drontheim, zu der Zeit und mit den Zere-monien, die er selbst festfetzt.

Z 11. Jedes Jahr hält sich der König, wenn nicht wichtige Hindernisse ent-gegenstehen, einige Zeit in Norwegen auf.

8 12. Der König wählt selbst einen Rat aus norwegischen Bürgern, welchenicht jünger als 30 Jahre sind. Dieser Rat soll wenigstens aus einem Staats-minister und sieben anderen Mitgliedern bestehen. Ebenso kann der Königeinen Vizekönig oder Statthalter bestellen.

§ 25. Der König hat den Oberbefehl über des Reiches Land- und See-macht. Sie kann ohne des Storthings Einwilligung nicht vermehrt noch ver-mindert werden. Sie darf nicht zum Dienste fremder Mächte überlassenwerden und kein Kriegsvolk einer fremden Macht, mit Ausnahme von Hilfs-truppen gegen feindlichen Überfall, darf ohne die Einwilligung des Storthingsin das Reich gezogen werden. In Frieoenszeiten sollen keine anderen alsnorwegische Truppen in Norwegen stationiert sein. Doch kann der König inSchweden eine norwegische Garde und norwegische Freiwillige haben, undkann für eine kurze Zeit, höchstens sechs Wochen im Jahre, die nächstenTruppen von der Kriegsmacht beider Reiche zu Wasfenübungen innerhalb derGrenzen eines der beiden Reiche zusammen berufen; indes darf nicht in irgendeinem Falle mehr Kriegsvolk als 3000 Mann von allen Waffengattungen, inFriedenszeiten, von des einen Reichs Kriegsmacht in das andere Reich ge-zogen werden. Zum Angriffskrieg dürfen Norwegens Truppen und Ruder-flottille nicht ohne Einwilligung des Storthings gebraucht werden. Dienorwegische Flotte soll ihre eigenen Werste, und im Frieden ihre Stationenoder Häfen in Norwegen haben. Die Kriegsfahrzeuge des einen Reichs dürfennicht mit den Seeleuten des anderen besetzt werden, außer in sofern diesesich freiwillig mieten lassen. Die Landwehr und die übrigen norwegischenTruppen, die nicht zu den Linientruppen gerechnet werden können, dürfen nieaußer Norwegens Grenzen gebraucht werden.

8 26. Der König hat das Recht, die Truppen zusammen zu berufen, Krieganzufangen und Frieden zu schließen, Verbindungen einzugehen und aufzu-heben, Gesandte zu schicken und anzunehmen. Will der König Krieg ankün-digen, so soll er der Regierung in Norwegen seine Gedanken mitteilen undihre Bedenken darüber einholen, zugleich mit einem vollständigen Berichteüber den Zustand des Reichs, in Hinsicht seiner Finanzen und seiner Ver-teidigungsmittel u. s. w. Nachdem dies geschehen ist, beruft der König dennorwegischen Staatsminister, und die norwegischen sowie die schwedischenStaatsräte zu einem außerordentlichen Staatsrate, und setzt dann die Gründeund Umstände fest, die in diesem Falle in Erwägung gezogen werden müssen,wobei zugleich die Erklärung der norwegischen Regierung über den Zustanddieses. Reichs, sowie ein ähnlicher Bericht über die Lage Schwedens vorzulegenist. Über diese Gegenstände fordert der König ihre Bedenken, welche sie einjeder für sich zu Protokoll geben sollen, unter der Verantwortlichkeit, die dasGrundgesetz bestimmt; und dann hat der König das Recht den Beschluß, dener sür den nützlichsten für den Staat hält, anzunehmen und auszuführen.

8 49. Das Volk übt die gesetzgebende Macht durch das Storthing (Reichs-versammlung) aus, welches aus zwei Abteilungen besteht, einem Lagthingund einem Odelsthing.

8 50. Stimmberechtigt sind nur norwegische Bürger, welche 25 Jahre zurück-gclegt haben, im Lande fünf Jahre wohnhaft gewesen sind, sich daselbst aushalten und entweder

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