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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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MH. Aus der Norwegischen Verfassung.

Wir befehlen, daß gegenwärtigeVerfassungsurknnde, Unserer Proklamationvom 2. Mai gemäß, dem Senat und dem gesetzgebenden Körper vorgelegt,und dann sogleich der Kammer der Pairs und der Deputierten zugefertigtwerde.

Gegeben zu Paris im Jahre der Gnade 1814, und Unserer Regierungdem neunzehnten

Ludwig

der Abbe von Montesquiou.

3. Ans der Eidswolder Verfassung Norwegens. 4. November 1814.

Wir Repräsentanten des norwegischen Reichs, bei dem den 7. Oktober1814, infolge der. Bekanntmachung vom letztverflossenen 16. August inChristiania versammelten außerordentlichen Storthing, thun kund:

Nachdem wir, wie unsere Bekanntmachung vom 21. v. M. ergibt, amTage zuvor, nach reifer Überlegung beschlossen hatten, daß das KönigreichNorwegen in Zukunft, wie ein selbständiges Reich, mit dem KönigreicheSchweden, unter einem Könige vereinigt sein solle, jedoch unter Beibehaltungseines Grundgesetzes, mit den, zum Glück des Reichs, und in Gemäßheit dieserVereinigung notwendigen Veränderungen, haben wir diese in nähere Er-wägung gezogen, und deshalb zugleich mit den, zu dem Ende zu Moß ge-schlossenen Konvention von letztverflossenem 14. August, ernannten königlichenKommissarien unterhandelt. Demnach haben wir beschlossen, gleichwie wirhierdurch beschließen und festsetzen, daß anstatt der von der Reichsversammlungzu Eidswold den letztverflossenen 17. Mai gegebenen Verfassung, folgende, teilsauf dieselbe gebauten, teils in Gemäßheit der Vereinigung getroffenen Be-stimmungen inskünftige gelten, und von allen und jeden Beikommendenbeobachtet und unverbrüchlich befolgt werden sollen.

Grundgesetz des Reichs Norwegen.

Z 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbaresund unabhängiges Reich, mit Schweden unter einem Könige vereinigt. SeineRegierung ist eingeschränkt und erblich monarchisch.

ß 2. Die evangelisch-lutherische Religion bleibt die öffentliche Religion desStaats. Die Einwohner, die sich zu derselben bekennen, sind verpflichtet,ihre Kinder in derselben zu erziehen. Jesuiten und Mönchsorden werdennicht geduldet. Juden sind ferner vom Zugang ins Reich ausgeschlossen.

8 3. Die ausübende Macht ist bei dem Könige.

8 4. Der König soll sich stets zur evangelisch-lutherischen Religion bekennen,sie aufrecht erhalten und sie beschützen.

8 5. Die Person des Königs ist heilig; ihm kann nichts zur Last gelegt, under kann nicht angeklagt werden. Die Verantwortlichkeit liegt seinem Rate ob.

8 6. Die Erbfolge ist lineal und agnatisch, so wie sie sich in der, vonSchwedens Reichständen beschlossenen, und vom Könige angenommenen Suc-cessionsordnung vom 26. September 1810, welche diesem Grundgesetz in Über-setzung beigefügt wird, bestimmt findet. Unter die Erbberechtigten ist auchder Ungeborene zu rechnen, der sogleich seine gehörige Stelle in der Erblinieeinnimmt, wenn er nach seines Vaters Tode geboren wird. Wenn ein, zuNorwegens und Schwedens vereinigten Kronen, erbberechtigter Prinz geborenwird, soll sein Name und die Zeit seiner Geburt dem ersten zu haltendenStorthing angezeigt, und in dessen Protokoll bemerkt werden.

8 9. Sobald der König, als volljährig, die Regierung antritt; so legt ervor dem Storthing folgenden Eid ab: „Ich gelobe und schwöre, das König-reich Norwegen, in Übereinstimmung mit dessen Verfassung und Gesetzen^ zuregieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!" Ist das Stör-