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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
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MH. Frankreichs Charte.

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werden. Besondere Gesetze werden diese Gattung von Verbrechen und diedabei eintretende Procedur bestimmen.

Von der Gerichtsverfassung.

57. Alle Rechtspflege geht vom Könige aus; sie wird in seinem Namendurch Richter verwaltet, die er ernennt und einsetzt.

58. Die vom Könige ernannten Richter sind unabsetzbar.

59. Die dermalen bestehenden ordentlichen Gerichtshöfe und Tribunalewerden beibehalten. Es darf in Hinsicht derselben nichts geändert werden,als vermittelst eines Gesetzes.

60. Die dermalige Einrichtung der Handelsgerichte wird beibehalten.

61. Die Friedensgerichte werden gleichfalls beibehalten. Die Friedens-richter, obgleich vom Könige ernannt, sind inzwischen nicht, unabsetzbar.

62. Niemand kann seinen natürlichen Richtern entzogen werden.

63. Es können demnach keine außerordentliche Kommissionen und Tri-bunale errichtet werden, unter welcher Benennung jedoch die Prevotalgerichtenicht begriffen sind, insofern deren Wiederherstellung nötig erachtet werden sollte.

64. Die Verhandlungen in Kriminalfällen sind öffentlich, insofern diesePublicität nicht für Ordnung und L-itten gefährlich ist; in welchem Falle dasTribunal dieses durch einen Urteilsspruch erklärt.

65. Die Geschworenen werden beibehalten; die Veränderungen, die einelängere Erfahrung in dieser Einrichtung anraten könnte, dürfen nur mittelsteines Gesetzes statt haben.

66. Die Strafe der Güterkonfiskation ist abgeschafft, und kann nichtwieder eingeführt werden.

67. Der König hat das Recht, zu begnadigen und die Strafen zumildern.

68. Das bürgerliche Gesetzbuch und die dermalen bestehenden Gesetze,welche gegenwärtiger Urkunde nicht entgegen sind, bleiben in Kraft, bis sieauf gesetzlichem Wege abgeschafft werden.

Besondere, vom Staate garantierte Rechte.

69. Die Militärpersonen in Dienstthätigkeit, die Offiziere und Soldaten,welche ihre Retraite haben, die pensionierten Witwen, Offiziere und Soldatenbehalten ihre Grade, ihren Rang und ihre Pensionen.

70. Die öffentliche Schuld ist garantiert; jede von seiten des Staatsgegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.

71. Der alte Adel nimmt wieder seine Titel an; der neue behält dieseinigen. Der König erhebt nach Willkür in den Adelstand; aber er verleihtTitel und Rang ohne irgend eine Befreiung von den Lasten und Pflichtender Gesellschaft.

72. Die Ehrenlegion wird beibehalten. Der König wird ihre innereEinrichtung und Dekoration bestimmen.

73. Die Kolonieen sollen nach besonderen Gesetzen und Reglements regiertwerden.

74. Der König und seine Nachfolger schwören bei der Feierlichkeit ihrer.Krönung die gegenwärtige Verfassungsurkunde treu zu beachten.

Artikel von vorübergehender Wirksamkeit.

75. Die Deputierten der Departements von Frankreich, welche in demgesetzgebenden Körper zur Zeit der letzten Vertagung desselben Sitz hatten,bleiben bis zu ihrer Ersetzung Mitglieder der Kammer der Deputierten.

76. Die erste Erneuerung eines Fünftels der Kammer der Deputiertenwird spätestens im Jahre 1816, nach der unter den Serien eingeführtenOrdnung, statt haben.

Jäger und Moldenhancr, Aktenstücke. 2

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