Druckschrift 
Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16

WH. Frankreichs Charte.

37. Die Deputierten werden auf 5 Jahre erwählt, und so, daß dieKammer jedes Jahr zum fünften Teile erneuert wird.

38. Kein Deputierter kann in die Kammer zugelassen werden, wenn ernicht 40 Jahre alt ist, und eine direkte Steuer von 1000 Fr. bezahlt.

39. Wenn sich inzwischen in einem Departement keine 50 Personen vondem angegebenen Alter, die nicht wenigstens 1000 Fr. direkte Steuern be-zahlen, vorfinden, so wird deren Zahl durch solche ergänzt, welche die stärkstenSteuern unter 1000 Fr. bezahlen, welche jedoch mit erstern nicht zugleicherwählt werden können.

40. Die Wähler, welche an der Ernennung der Deputierten teilnehmen,haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht eine direkte Steuer von 300 Fr. be-zahlen und wenigstens 30 Jahre alt sind.

41. Die Präsidenten der Wahlkollegien werden von dem Könige ernannt,und sind gesetzlich Mitglieder des Kollegiums.

42. Wenigstens die Hälfte der Deputierten wird aus den Wählbarenernannt, welche ihren politischen Wohnsitz in dem Departement haben.

43. Der Präsident der Kammer der Deputierten wird von dem Königaus einer von der Kammer vorgelegten Liste von 5 Mitgliedern ernannt.

44. Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich; das Begehren von 5 Mit-gliedern reicht aber hin, zu bewirken, daß sie sich in einen geheimen Ausschuß bildet.

45. Die Kammer teilt sich in Bureaus, um die ihr von seiten desKönigs vorgelegten Gesetzentwürfe zu beraten.

46. Keine Abänderung kann in einem Gesetze getroffen werden, wennsie nicht in einem Ausschuß vom Könige vorgeschlagen, und nicht in die Bureausgeschickt und darin beraten worden ist.

47. Die Kammer der Deputierten empfängt alle, die Auflagen betreffen-den Vorschläge, und nur, wenn dieselben darin zulässig befunden wordensind, können sie in die Kammer der Pairs gebracht werden.

48. Keine Auflage kann ausgeschrieben nach erhoben werden, wenn sienicht von beiden Kammern bewilligt und von dem Könige sanktioniertworden ist.

49. Die Grundsteuer wird nur für ein Jahr bewilligt. Die indirektenAuflagen können für mehrere Jahre bewilligt werden.

50. Der König rnft jedes Jahr beide Kammern zusammen; er prorogiertsie, und kann die der Deputierten der Departements auflösen; im letzteren Falleaber muß er binnen 3 Monaten eine neue Versammlung zusammen berufen.

51. Es kann keine Verhaftnehmung gegen ein Mitglied der Kammerwährend der Session, und in den vorhergehenden oder folgenden 6 Wochenstatt haben.

52. Kein Mitglied der Kammer kann während der Dauer der Sessionin Kriminalsachen, ohne vorgängige Erlaubnis der Kammer, verfolgt oderarretiert werden, den Fall einer Ergreifung auf frischer That ausgenommen.

53. Alle Petitionen an eine oder die andere Kammer müssen schriftlichabgefaßt werden. Das Gesetz verbietet, sie persönlich und vor den Schrankenzu überreichen.

Von den Ministern.

54. Die Minister können Mitglieder der Kammer der Pairs und derKammer der Deputierten sein. Sie haben überdies freien Zutritt in eineroder der anderen Kammer, und müssen gehört werden, wenn sie es ver-langen.

55. Die Kammer der Deputierten hat das Recht, die Minister anzuklagenund sie vor die Kammer der Pairs zu ziehen, die allein das Recht hat, siezu richten.

56. Sie können nur wegen Verräterin oder Veruntreuung angeklagt