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;8^. Frankreichs Charte.
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trüben möge, die ihnen die feierliche Urkunde gewähren soll, welche Wir Ihnenam heutigen Tage bewilligen. Unserer guten Absichten gewiß, und stark durchdie Reinheit Unseres Gewissens, verpflichten Wir Uns hiermit im Angesichteder gegenwärtigen Versammlung, dieser neuen Verfassungsurkunde getreu zusein, und behalten Uns vor, deren Aufrechthaltung bei einer neuen feierlichenHandlung vor dem Altäre desjenigen zu beschwören, welcher die Könige unddie Nationen in der nämlichen Wagschale abwiegt. Aus diesen Gründenhaben Wir freiwillig und in freier Ausübung Unserer königlichen Gewaltsowohl für Uns, als für Unsere Nachfolger, auf ewige Zeiten Unseren Unter-thanen diese Verfassungsurkunde, so wie sie hier folgt, zugestanden, übergebenund bewilligt.
Staatsrechte der Franzosen.
Art. 1. Die Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, ihre Titel und Rangseien übrigens, welche sie wollen.
2. Sie tragen ohne Unterschied, nach Verhältnis ihres Vermögens, zuden Lasten des Staates bei.
3. Sie können alle, ohne Unterschied, zu den Civil- und Militärämterngelangen.
4. Ihre individuelle Freiheit wird ebenfalls garantiert; niemand kannverfolgt oder verhaftet werden, außer in den von den Gesetzen vorgesehenenFällen, und nur nach der gesetzlichen Form.
5. Jeder übt seine Religion mit gleicher Freiheit aus, und erhält fürseinen Gottesdienst den nämlichen Schutz.
6. Indessen ist die römisch-katholische Religion die Religion des Staates.
7. Die Diener der römisch-apostolisch-katholischen Religion, und jene deranderen christlichen Gottesverehrungen, erhalten allein ihre Besoldungen ausdem königlichen Schatze.
8. Die Franzosen haben das Recht, ihre Meinungen öffentlich bekanntmachen und drucken zu lassen, wenn sie sich nach den Gesetzen fügen, welchedie Mißbräuche dieser Freiheiten verhindern sollen.
9. Alles Eigentum ist, ohne Ausnahme von jenem, welches manNationaleiqentum nennt, unverletzlich, da das Gesetz zwischen beiden keinenUnterschied macht.
10. Der Staat kann die Aufopferung eines Eigentums für ein gesetzlicherwiesenes Staatsinteresse verlangen; jedoch nur nach vorausgegangener Ent-schädigung.
11. Alle Nachforschungen über Meinungen und Vota bis zur Wieder-herstellung der jetzigen Regierung sind untersagt. Die nämliche Vergessenheitwird den Tribunalen und den Bürgern anbefohlen.
12. Die Konskription ist abgeschafft. Die Art der Rekrutierung für dieLand und Seearmee wird von dem Gesetze bestimmt.
Formen der Regierung des Königs.
13. Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig. Seine Ministersind verantwortlich. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.
14. Der König ist höchstes Oberhaupt des Staates; er befehligt die Land-und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedens-, Allianz- nnd Handelstraktate,ernennt zu allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, und erläßt die zur Voll-ziehung der Gesetze und zur Sicherheit des Staates nötigen Verfügungenund Verordnungen.
15. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich von dem Könige, derKammer der Pairs und der Kammer der Deputierten der Departementsausgeübt.
16. Der König schlägt das Gesetz vor.