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M2. Spanien: Aus der Verfassung der Lortes.
347. Keine Zahlung wird von dem Schatzmeister in Rechnung gebrachtwerden, wenn sie nicht infolge einer königlichen, von dem Minister contra-signierten Verordnung gesehen ist, worin angegeben ist, wozu sie bestimmt unddie Verordnung der Cortes, wodurch diese Ausgabe genehmigt ist.
§ 349. Diese Bureaux (ottioinas) sollen mittelst einer besonderen Instruktionso eingerichtet werden, daß sie den Zweck ihrer Einrichtung ganz erfüllen.
Z 350. Für die Untersuchung aller Rechnungen für die Staatseinkünfte solleine Oberrechnungskammer (dontaäuria rna^or äs Ousntas) errichtet werdenund mittelst eines besonderen Gesetzes ihre Organisation erhalten.
8 353. Die Verwaltung der Staatsfinanzen soll stets von allen anderenGewalten, als der, welcher sie anvertraut ist, unabhängig sein.
8 354. Zollämter soll es bloß an den Seehäfen und an den Grenzen geben;doch soll diese Verfügung nicht eher ins Werk gesetzt werden, bis es die Cortesbeschließen.
8 355. Die Cortes sollen vor allem anderem die Aufmerksamkeit auf dieanerkannte Staatsschuld richten, und es sich ganz vorzüglich angelegen seinlassen, für die allmähliche Tilgung derselben und für die Bezahlung der Inter-essen, so wie sie fällig werden, zu sorgen, indem sie alles anordnen, was dieFührung dieses wichtigen Administrationszweiges betrifft, sowohl in Hinsichtder festzusetzenden Abgaben (arditrios), die gänzlich getrennt von dem Staats-schätze verwaltet werden sollen, als der Rechnungskammer (oktioinas äs Ousnta
^ UgLON).
8 366. In allen Städten und Gemeinden des Reichs (pusdlos) sollenElementarschulen angelegt und darin die Kinder im Lesen, Schreiben, Rechnenund im Katechismus der katholischen Religion, der auch eine kurze Darstellungder bürgerlichen Pflichten enthalten soll, unterrichtet werden.
8 367. Ebenso soll auch die gehörige Zahl von Universitäten und anderenUnterrichtsanstalten, die man für den Unterricht in allen Wissenschaften, inder Litteratur und den schönen Künsten für zweckmäßig erachtet, angeordnetund errichtet werden.
8 368. Der allgemeine Unterrichtsplan soll im ganzen Reiche gleich sein,und auf allen Universitäten und litterarischen Anstalten, wo man die geistlichenund politischen Wissenschaften lehrt, soll auch die politische Verfassung derMonarchie erläutert werden.
8 369. Es soll eine Generalstudiendirektion bestehen, deren MitgliederMänner von anerkannter Gelehrsamkeit sein sollen und die unter Autoritätder Regierung die Aufsicht über den öffentlichen Unterricht führen wird.
8 370. Die Cortes werden mittelst Plane und besonderer Statuten alles wasdiesen wichtigen Gegenstand des öffentlichen Unterrichts angeht, einrichten.
8 371. Allen Spaniern steht es frei, ihre politischen Ideen, ohne daß sieeiner vorgängigen Erlaubnis, Revision oder irgend einer Genehmigung be-dürfen, niederzuschreiben, drucken zu lassen und bekannt zu machen, mit Vor-behalt der in den Gesetzen bestimmten Einschränkung und Verantwortlichkeit.
2. Frankreichs Charte. 4. Juni 1814.
Wir Ludwig von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra.Allen denen, welchen Gegenwärtiges zu Gesichte kommt, Unseren Gruß zuvor.Die göttliche Vorsehung legte Uns, indem sie Uns nach einer langen Ab-wesenheit in Unsere Staaten zurückrief, schwere Pflichten auf. Der Friedewar das erste Bedürfnis unserer Unterthanen; Wir haben uns ohne Unterlaßmit demselben beschäftigt, und nun ist dieser Friede, dessen Frankreich so sehrals das übrige Europa bedurfte, unterzeichnet. Der dermalige Zustand desKönigreichs forderte eine neue Staatsverfassung, Wir versprachen sie, und sie