M 2 . Spanien: Aus der Verfassung der Lortes.
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tz 335. Diesen Deputationen liegt es ob:
a. die Verteilung der der Provinz auferlegten Steuern auf die Distrikteund Kantone mit machen zu helfen und sie zu genehmigen.
b. Auf die gute Verwendung der öffentlichen Gelder in den Städten undGemeinden zu sehen, die Rechnungen darüber zu untersuchen, damit sie aufihr Gutheißen (rlsto dnsno) die höhere Genehmigung erhalten, und dafürSorge zu tragen, daß in allem die Gesetze und Vorschriften beobachtet werden.
o. zu sorgen, daß den Verfügungen des 310. Art. gemäß Gemeinderäte(aMutainisntos) angestellt werden.
(1. wenn neue für die Provinz allgemein nützliche Werke zu unternehmensind, oder die alten wieder hergestellt werden sollen, der Regierung die Ab-gaben (arbitrios) vorzuschlagen, welche sie für die zweckmäßigsten hält, um vonden Cortes die nötige Erlaubnis dazu zu erhalten.
Wenn in den überseeischen Provinzen die öffentlichen Werke so dringendnötig sind, daß man den Beschluß der Cortes nicht abwarten kann, so kanndie Deputation mit ausdrücklicher Genehmigung des Provinzialchefs sogleichder Regierung Rechenschaft davon ablegen.
Zur Erhebung dieser Abgaben wird die Deputation auf ihre Verant-wortung einen Einnehmer (äopositario) ernennen, und die von ihr durchge-sehenen Rechnungen über die Verwendung derselben an die Regierung senden,damit diese sie verifizieren und darüber diskutieren lasse, und sie am Endeden Cortes zur Genehmigung übergebe.
0. die Erziehung der Jugend, den genehmigten Planen gemäß zu be-fördern, Ackerbau, Handlung und Gewerbefleiß durch Beschützung derer,welche in irgend einem Zweige derselben neue Erfindungen machen, zu be-günstigen.
t. Der Regierung alle Mißbräuche anzuzeigen, die sie bei der Verwaltungder öffentlichen Gelder gewahr werden.
Z. Die Volkszahl und die statistischen Verhältnisse der Provinzen auf-zunehmen.
b. Dafür zu sorgen, daß die milden Stiftungen und Wohlthätigkeits-anstalten ihren Zweck erfüllen, indem sie der Regierung die ihrem Bedünkennach, zweckmäßigsten Maßregeln zur Abstellung der bemerkten Mißbräuche Vor-schlägen.
1. Den Cortes die Verletzungen der Verfassung anzuzeigen, die sie in denProvinzen wahrnehmen.
ü. Die Deputationen der überseeischen Provinzen werden ein wachsamesAuge auf die Ausgaben und Einnahmen, Ordnung und Fortschritte derMissionen zur Bekehrung der ungläubigen Indianer haben, und diejenigen,welche damit beauftragt sind, werden ihnen Rechenschaft über das, was siein der Hinsicht gewirkt haben, ablegen, damit Mißbräuche vermieden werden,und die Deputationen werden die Regierungen von dem Allen in Kenntnis setzen.
8 338. Die Cortes bestimmen oder bestätigen die direkten sowohl als in-direkten, allgemeinen, Provinzial- oder städtischen Abgaben, so daß die altenbestehen bleiben, bis sie öffentlich abgeschafft oder neue eingeführt werden.
8 339. Die Steuern werden im Verhältnisse des Vermögens, und ohne daßirgend eine Ausnahme oder Privilegium stattfände, auf alle Spanier verteilt.
8 340. Die Steuern sollen den Ausgaben, welche die Cortes für alle Zweigeder Staatsbedürfnisse aussetzen, angemessen sein.
8 343. Wenn dem Könige irgend eine Steuer drückend oder schädlich erscheint,so soll er es den Cortes durch den Finanzminister zu erkennen geben, undzugleich eine andere, die er für zweckmäßig hält, vorschlagen.
8 345. Es soll für die ganze Nation ein allgemeiner Schatz (trssorsriaMusral) bestehen, der über den Ertrag aller, für die Bedürfnisse des Staatsbestimmten, Einkünfte zu verfügen hat.