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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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M 2 . Spanien: Aus der Verfassung der Lortcs.

8 313. Alljährlich im Monat Dezember werden die Bürger jeder Stadtoder jedes Fleckens Zusammenkommen, um mit Stimmenmehrheit im Ver-hältnisse ihrer Volksmenge eine bestimmte Zahl von Wahlmännern zu er-nennen, welche in derselben Stadt wohnen und das Bürgerrecht des Ortesgenießen.

§ 314. Die Wahlmänner ernennen in demselbigen Monate mit absoluterStimmenmehrheit, den oder die Alkades, Regidores und den oder die Syndici,damit sie mit dem ersten Januar des folgenden Jahres ihre Ämter antreten.

8 315. Die Maden werden alle Jahre erneuert; die Regidores alljährlichzur Hälfte, uud ebenso auch die Syndici, wenn es deren zwei giebt. Ist abernur einer da, so wird alljährlich „ein anderer gewählt.

8 316. Wer eines von den Ämtern geführt hat, kann da, wo die Be-völkerung es gestattet, vor Verlauf vou wenigstens zwei Jahren nicht wiedergewählt werden.

8 317. Um Made, Regidor, oder Syndikus werden zu können, muß manaußerdem, daß man Bürger und im Genüsse seiner Rechte ist, 25 Jahre altund wenigstens 5 Jahre in dem Orte ansässig sein. Die übrigens zu diesenÄmtern erforderlichen Eigenschaften werden gesetzlich bestimmt werden.

8 318. Niemand, der ein öffentliches Amt hat, das der König vergiebt,kann Alkade, Regidor, oder Syndikus werden; doch sind in dieser Verfügungdiejenigen nicht mit inbegriffen, die bei der Nationalmiliz dienen.

8 319. Alle drei erwähnten Munizipalstellen sind Stadtämter (oarAa oou-oojil) wovon sich niemand ohne gesetzmäßige Ursache ausschließen kann.

8 320. Bei jedem Stadtrate wird ein Sekretär sein, der von ersterem mitabsoluter Stimmenmehrheit erwählt und aus der Gemeindekasse besoldet wird.

8 321. Dem Stadtrate liegt ob:

a. die polizeiliche Sorge für die Gesundheit und Bequemlichkeit.

b. dem Alkade in allem, was die Sicherheit der Personen und des Eigen-tums der Einwohner und die Aufrechthaltung der Ordnung anlangt bei-zustehen.

0. die gesetz- und vorschriftsmäßige Verwaltung der Einkünfte von denliegenden Gründen und Abgaben, mit der Verpflichtung, einen Einnehmerzu ernennen, der die Gelder in Verwahrung hat, und für den diejenigen,welche ihn ernennen, verantwortlich sind.

cl. die Verteilung und Erhebung der Steuern und die Ablieferung der-selben an die respektive Kasse (trssorsria).

s. die Sorge für alle Elementarschulen und die anderen Erziehungs-anstalten, welche aus den Gemeindekassen unterhalten werden.

t'. die Sorge für die Spitäler, Ärmen- und Findelhäuser und anderemilde Anstalten nach den zu erlassenden Vorschriften.

A. die Sorge für die Anlegung und Wiederherstellung der Wege, Kunst-straßen, Brücken und Gefängnisse, Wälder uno Holzungen der Gemeinde,und alle öffentliche Werke, die notwendig und nützlich sind, oder zur Zierdegereichen.

k. die Stadtverordnungen (orcisnauras rnunioipslss clsl pusbkc») abzu-fassen und sie mittelst der Provinzialdeputation, die ihr Gutachten hinzufügenwird, den Cortes zur Genehmigung zu übersenden.

1. die Beförderung des Ackerbaues, Gewerbsfleißes und Handels, nachder Beschaffenheit und den Umständen der Orte und so weit, als es nützlichund wohlthäig für sie ist.

8 324, Die politische Verwaltung der Provinz hat der dem Könige fürjede Provinz ernannte oberste Chef (Zsts ouxsrior) über sich.

8 325. In jeder Provinz soll es eine sogenannte Provinzialdeputationgeben, die das Wohl derselben befördern soll, und worin der Chef der Provinzden Vorsitz führt.