Druckschrift 
Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

Spanien: W2. Aus der Verfassung der Lortes.

5

8 144. Der König verweigert seine Sanktion mit folgender, ebenfalls vonihm eigenhändig geschriebener Formel:

An die Cortes zurückgewiesen" (Vuslva ü las Oortss).und fügt zugleich eine Darlegung der Gründe bei, warum er seine Sanktionverweigert hat.

§ 145. Der König hat 30 Tage, um sich dieses Vorrechts zu bedienen.Wenn er innerhalb derselben seine Sanktion weder erteilt, noch verweigerthat, so wird dieses so angesehen, daß er sie gegeben hat und wirklich gebenwird.

8 146. Die Sanktion des Königs mag erfolgt sein oder nicht; so gelangtdoch eins von den beiden Originalen mit der respektiven Formel an die Corteszurück, um in denselben Bericht darüber abzustatten. Dieses Original wirdim Archive der Cortes aufbewahrt und das Duplikat bleibt in den Händendes Königs.

8 147. Verweigert der König seine Sanktion; so darf dieser Gegenstand indem nämlichen Jahre nicht wieder in den Cortes verhandelt werden; dochkann es in denen des folgenden Jahres geschehen.

8 148. Wird der nämliche Gesetzentwurf in den Cortes des folgenden Jahresvon neuem vorgeschlagen, zugelassen und genehmigt, so kann der König, nach-dem er ihm vorgelegt worden, zum zweiten Male seine Sanktion mit denim Artikel 143 und 144 angegebenen Ausdrücken erteilen oder verweigern,und im letzteren Falle soll in demselben Jahre dieser Gegenstand nicht ver-handelt werden.

8 149. Wird der nämliche Gesetzentwurf in den Cortes des folgenden Jahreszum dritten Male in Vorschlag gebracht, zugelassen und genehmigt; so ver-steht sich von selbst, daß der König seine Sanktion erteilt, und wird dieselbe,wenn ihm die Entwürfe vorgelegt werden, mittelst der, im Artikel 143 ent-haltenen, Formel wirklich erteilen.

8 150. Sollte vor Verlauf der 30 Tage, während welcher der König seineSanktion zu erteilen oder zu verweigern hat, der Tag eintreten, wo dieCortes ihre Sitzungen beendigen sollen, so wird der König dieselbe in denersten 8 Tagen der Sitzungen der folgenden Cortes erteilen oder verweigern;und verstreicht auch diese Frist, ohne daß er sie erteilt, so wird es eben soangesehen werden, als ob er sie gegeben habe, und er wird sie auch wirklichin der vorgeschriebenen Form geben. Verweigert aber der König seine Sank-tion, so können diese Cortes nochmals über denselben Gesetzentwurf diskutieren.

8 151. Wenn auch, nachdem der König einem Gesetzentwürfe die Sanktionverweigert hat, ein oder mehrere Jahre hingehen, ohne daß derselbe Ent-wurf, so wie er ursprünglich zur Zeit derselben Deputation, die ihn das ersteMal angenommen oder während der zwei darauf folgende Deputationen, vonneuem in Vorschlag gebracht, so soll in betreff desselben, was die Wirkungder königlichen Sanktion anlangt, doch immer das gelten, was in den dreivorhergehenden Artikeln festgesetzt worden. Wird derselbe aber im Laufe derdrei eben angegebenen Deputationen nicht von neuem in Vorschlag gebracht,sondern später, obwohl in den nämlichen Ausdrücken abgefaßt, vorgetragen,so soll er dann hinsichtlich der anqezeiqten Wirkungen als ein neuer Entwurfangesehen werden.

8 152. Wenn der Gesetzentwurf in der in vorstehendem Artikel angegebenenZwischenzeit zum zweiten oder dritten Male in Vorschlag gebracht und vonden Cortes verworfen wird, so wird er, er mag dann in der Folge wiedervorgetragen werden, wenn er will, als ein neuer Entwurf angesehen.

8 153. Die Gesetze werden mit den nämlichen Formalitäten und auf dienämliche Weise wieder aufgehoben, wie sie erlassen worden.

8 156. Alle Gesetze werden auf Befehl des Königs durch die respektivenMinister bekannt gemacht und verbreitet, welche dieselben unmittelbar an alle