4
M2. Spanien: Aus der Verfassung der Lortcs.
s. den Prinzen von Asturien öffentlich anzuerkennen;
L in dem in der Verfassung angegebenen Fall für den minderjährigenKönig einen Vormund zu ernenne»;
Z. die offensiven Allianztraktaten, die Subsidien- und speziellen Handels-traktaten, vor ihrer Ratifikation zu genehmigen;
ü. die Zulassung fremder Truppen ins Königreich zu gestatten oder zuverhindern;
i. die Errichtung oder Abschaffung von Stellen bei den, vermöge derVerfassung errichteten Tribunalen, ebenso wie die Errichtung und Abschaffungvon Staatsämtern (ottieioo xudlioos) zu beschließen;
lc. alle Jahre auf den Vorschlag des Königs die Land- und Seemachtzu bestimmen, indem sie festsetzen, welche in Friedenszeiten unterhalten werden,und wie weit sie in Kriegszeiten vermehrt werden sollen;
1. für die Armee, die Flotte und Nationalmiliz, wie alle verschiedeneZweige, woraus sie bestehen, Verordnungen zu erlassen;
rn. die Ausgaben der Staatsverwaltung festzusetzen;
n. jährlich die Steuern und Auflagen zu bestimmen;
o. im Fall es nötig ist, auf den Kredit der Nation eine Anleihe zumachen;
x. die Verteilung der Steuern auf die Provinzen zu genehmigen;
< 1 . die Rechnungen über die Verwendung der Staatsgelder einzusehenund zu genehmigen;
r. die Zölle und Zolltarife (aranoekos cts äsroobo) festzusetzen;
s. die nötigen Verfügungen für die Verwaltung, Erhaltung oder Ver-äußerung der Nationalgüter zu treffen;
t. Wert, Gewicht, Gehalt, Gepräge und Namen der Münzen zu be-stimmen;
u. das Gewicht und Maßsystem anzunehmcn, welches sie für das be-quemste und reichlichste halten;
X. jede Art von Industrie zu befördern und anzuregen, und Hindernisse,welche diese lähmen, zu entfernen;
v. den allgemeinen Plan für den Volksunterricht in der ganzen Monarchiezu entwerfen, und zu genehmigen, was für die Erziehung des Prinzen vonAsturien geschieht;
x. die allgemeinen Vorschriften in Hinsicht der Polizei und des Gesund-heitszustandes des Reiches zu genehmigen;
z?. die politische Preßfreiheit zu beschützen;
2 . dafür zu sorgen, daß die Minister und andere Staatsbeamten wirklichzur Rechenschaft gezogen werden;
aa. endlich steht es den Cortes zu, in allen den Fällen und bei allenArten, wo der Verfassung zufolge ihre Einwilligung nötig ist, dieselbe zuerteilen oder zu verweigern.
Z 140. Verwerfen die Cortes einen Gesetzentwurf während dessen, daß ergeprüft wird, oder beschließen sie, daß nicht zur Abstimmung darüber ge-schritten werden soll; so kann er in dem nämlichen Jahre nicht wieder inVorschlag gebracht werden.
8 141. Ist er aber angenommen, so wird er zweimal in Gesetzesform aus-gefertigt und in der Sitzung der Cortes verlesen. Nachdem dieses geschehenist und beide Originale von dem Präsidenten und zwei Sekretären unter-zeichnet worden sind, so werden dieselben auf der Stelle durch eine Deputationan den König überbracht.
8 142. Dem Könige steht die Sanktion der Gesetze zu.
8 143. Der König vollführt diese Sanktion mit folgender, eigenhändig ge-schriebener Formel:
„Soll als Gesetz öffentlich bekannt gemacht werden." (kubiüiusssoonw Is^).