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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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M2. Spanien: Aus der Verfassung der Lortcs.

s. den Prinzen von Asturien öffentlich anzuerkennen;

L in dem in der Verfassung angegebenen Fall für den minderjährigenKönig einen Vormund zu ernenne»;

Z. die offensiven Allianztraktaten, die Subsidien- und speziellen Handels-traktaten, vor ihrer Ratifikation zu genehmigen;

ü. die Zulassung fremder Truppen ins Königreich zu gestatten oder zuverhindern;

i. die Errichtung oder Abschaffung von Stellen bei den, vermöge derVerfassung errichteten Tribunalen, ebenso wie die Errichtung und Abschaffungvon Staatsämtern (ottieioo xudlioos) zu beschließen;

lc. alle Jahre auf den Vorschlag des Königs die Land- und Seemachtzu bestimmen, indem sie festsetzen, welche in Friedenszeiten unterhalten werden,und wie weit sie in Kriegszeiten vermehrt werden sollen;

1. für die Armee, die Flotte und Nationalmiliz, wie alle verschiedeneZweige, woraus sie bestehen, Verordnungen zu erlassen;

rn. die Ausgaben der Staatsverwaltung festzusetzen;

n. jährlich die Steuern und Auflagen zu bestimmen;

o. im Fall es nötig ist, auf den Kredit der Nation eine Anleihe zumachen;

x. die Verteilung der Steuern auf die Provinzen zu genehmigen;

< 1 . die Rechnungen über die Verwendung der Staatsgelder einzusehenund zu genehmigen;

r. die Zölle und Zolltarife (aranoekos cts äsroobo) festzusetzen;

s. die nötigen Verfügungen für die Verwaltung, Erhaltung oder Ver-äußerung der Nationalgüter zu treffen;

t. Wert, Gewicht, Gehalt, Gepräge und Namen der Münzen zu be-stimmen;

u. das Gewicht und Maßsystem anzunehmcn, welches sie für das be-quemste und reichlichste halten;

X. jede Art von Industrie zu befördern und anzuregen, und Hindernisse,welche diese lähmen, zu entfernen;

v. den allgemeinen Plan für den Volksunterricht in der ganzen Monarchiezu entwerfen, und zu genehmigen, was für die Erziehung des Prinzen vonAsturien geschieht;

x. die allgemeinen Vorschriften in Hinsicht der Polizei und des Gesund-heitszustandes des Reiches zu genehmigen;

z?. die politische Preßfreiheit zu beschützen;

2 . dafür zu sorgen, daß die Minister und andere Staatsbeamten wirklichzur Rechenschaft gezogen werden;

aa. endlich steht es den Cortes zu, in allen den Fällen und bei allenArten, wo der Verfassung zufolge ihre Einwilligung nötig ist, dieselbe zuerteilen oder zu verweigern.

Z 140. Verwerfen die Cortes einen Gesetzentwurf während dessen, daß ergeprüft wird, oder beschließen sie, daß nicht zur Abstimmung darüber ge-schritten werden soll; so kann er in dem nämlichen Jahre nicht wieder inVorschlag gebracht werden.

8 141. Ist er aber angenommen, so wird er zweimal in Gesetzesform aus-gefertigt und in der Sitzung der Cortes verlesen. Nachdem dieses geschehenist und beide Originale von dem Präsidenten und zwei Sekretären unter-zeichnet worden sind, so werden dieselben auf der Stelle durch eine Deputationan den König überbracht.

8 142. Dem Könige steht die Sanktion der Gesetze zu.

8 143. Der König vollführt diese Sanktion mit folgender, eigenhändig ge-schriebener Formel:

Soll als Gesetz öffentlich bekannt gemacht werden." (kubiüiusssoonw Is^).