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Auswahl wichtiger Aktenstuecke zur Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts
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M2. Spanien: Aus der Verfassung der Lortes.

und jede höchste und Provinzialgerichtshöfe und andere Chefs und Ober-behörden schicken, die sie dann an die Unterbehörden übersenden.

8 157. Bevor die Cortes auseinander gehen, ernennen sie eine Deputation,welche den Namenimmerwährende Deputation der Cortes" führt, undaus sieben aus ihrer Mitte erwählten Mitgliedern besteht, nämlich: dreienans den europäischen Provinzen und dreien aus den überseeischen, der siebentewird, wie das Los entscheidet, entweder ein europäischer oder ein überseeischerDeputierter sein.

8 158. Zugleich werden die Cortes zwei Stellvertreter für diese Deputationernennen, einen europäischen und einen überseeischen.

8 159. Die beständige Deputation dauert von der einen Sitzung der Cortesbis zur andern.

8 160. Diese Deputation hat Nachstehendes zu besorgen:a. auf die Beachtung der Verfassung und der Gesetze zu sehen, um beiden nächsten Cortes Rechenschaft von den Verletzungen abzulegen, welche siewahrgenommen hat;

1>. in den in der Verfassung vorgeschriebenen Fällen außerordentlicheCortes zusammen zu berufen.

8 161. Die außerordentlichen Cortes bestehen aus den nämlichen Depu-tierten, welche während der zwei Jahre ihrer Deputation die gewöhnlichenCortes bilden.

8 162. Die beständige Deputation der Cortes wird dieselben in folgendendrei Fällen auf einen bestimmten Tag zusammen berufen:a. Bei Erledigung der Krone;

d. wenn der König aus irgend einem Grunde die Regierung nicht führenkann oder zu gunsten seines Nachfolgers der Krone entsagen will. Im erstenFalle ist die Deputation ermächtigt, alle Maßregeln zu treffen, welche sie für-zweckmäßig hält, um sich von den Ursachen zu überzeugen, welche den Königzur Regierung unfähig machen;

o. wenn der König unter sehr bedenklichen Umständen oder wegen schwie-riger Angelegenheiten ihre Zusammenkunft für zweckdienlich hält, und diebeständige Deputation der Cortes davon benachrichtigt.

8 168. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich, und nicht ver-antwortlich.

8 169. Der König führt den Titel: katholische Majestät.

8 170. Der König hat ausschließlich die Macht, die Gesetze in Vollziehungbringen zu lassen, und seine Gewalt erstreckt sich auf alles, was sich auf Er-haltung der Ordnung im Innern und auf die Sicherheit des Staats nachaußen bezieht, der Verfassung und den Gesetzen gemäß.

8 171. Außer dem dem Könige zustehenden Vorrechte, die Gesetze zu sank-tionieren und bekannt zu machen, hat er noch folgende Hauptvorrechte:

a. Die Dekrete, Reglements und Verhaltungsbefehle auszufertigen, dieer zur Vollziehung der Gesetze für zuträglich hält;

d. dafür zu sorgen, daß im ganzen Königreiche die Justiz schnell undvollkommen ausgeübt werde;

0. Krieg zu erklären oder Frieden zu schließen und zu ratifizieren, unddann den Cortes eine mit Dokumenten belegte Rechenschaft darüber abzu-statten;

^ ä. auf Vorschlag des Staatsrates die Beamten bei allen Zivil- und

Kriminialgerichten zu ernennen;

s. alle Zivil- und Militärstellen zu besetzen;

1. auf Vorschlag des Staatsrats alle Bischöfe zu ernennen und alle übrigengeistlichen Ämter und Pfründen, worüber der König das Patronatsrecht hat,zu vergeben;

Z. Ehrenzeichen und Auszeichnungen aller Art den Gesetzen gemäß zu erteilen