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Geschichte der Stadt Bielefeld und der Graffschaft Ravensberg
Entstehung
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und wann der OsliuMsut mit einer Geldstraff beleget, odersonst die 6rimiim1-Straff in eine Geld-Buß verwandelt wird,der Nussistrat die Halbscheid allsolcher Geldtstraff undt allerandern oräirmri und oxtraorclinari hohen undt geringenBrächten und Uosn-Fällen zu Nutz der Stadt anzuweudenhaben, die andere Halbscheidt aber von einem zeitlichen Richterim Nahmen und Behufs der hohen Laudes-Obrigkeit ausgenom-men und berechnet wirdt.

So thun Wir der Stadt und Nassistrat all solch ihrhergebrachtes Recht und Gerechtigkeit und deren Uossossion valguasi hiemit gnädigst oontirinirsn, undt sollen sie dabey ruhigohne einige Nurbation oder Oontravsiition gelassen, aber dochin Oriminat-Sachen, welche Leib- und Lebens-Strass nach sichführen, die Bescheide, Ber>- und End-Urtheilen, neben demgantzen peinlichen Verfolg, jedesmahls an Unsere Ravens-bergische Regierung überschickt, undt darüber, wie hergebracht,die Uutitieutioii eingeholet, undt wann die Lxovssns, welcheausserhalb der Stadt Vorgehen, zu bestraffeu, jemandt vonder Cantzeley Unsers Intorasss halber, zu der Thätigung cks-xutiret werden.

Dafern auch Bürgermeister undt Naht Unser Stadt Biel-feldt, bestendig erweisen würden, daß sie krivilo^ium arrsstaiMüber die ^oronsss und auswendige Personen und deren Güterhaben, sonderlich da ein Bürger oder Einwohner in der Stadtseinen UrineiM-Osbitoren in der Person, oder dessen Güterantrifft, welcher ^rrost ber> dem Richter zu Bielfeldt gesuchtundt von demselben im Namen der hohen Landes-Obrigkeitundt der Stadt angelegt, undt das Arrest-Gericht in primainstantia mit dem regierenden undt andern Bürgermeisternund zeitlichen Richter besetzt, und davor die Sachen snnnnuriein Verhör gezogen, und die Urtheile verfast undt xnplieiretwerden, die ^ppsttatiorms aber Araäatim an das Stadt-Ge-richt und fürters an Unsere Cantzeley gehen, wollen Wir siehierin gnädigst hören, die Gebühr verordnen, und dabey, daßsie im geringsten nicht tnrdiret werden, schützen undt handthaben;sonsten aber und in Verbleibung desselben, sollen ber> demeUns zustehenden ^.rrost-Gericht, die ^rrsstsu von dem Richterverhänget, von demselben bey Uustikmatioir des ^.rrostos, zweyRahts-Scheffen ackiiibiret werden.

Wir wollen ferner Bürgermeistern und Naht zu beson-deren hohen Gnaden verstauen, daß, obgleich sonsten die