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ihr günstige Bedeutung des Wortes anzurufen, um sich von derübernommenen Leistung zu befreien oder sonst einen Vorteil zuerlangen, wie ihn die andere Partei nicht zubilligen wollte ft.
Der Richter hat das Vertrauen, den Glauben der anderenPartei auf ein loyales anständiges Handeln der Gegenparteizu schützen, die, wenn sie als anständiger Mann Hütte handelnwollen, vor Abschluß des Vertrags der anderen Partei hätte Mit-teilen müssen, in welcher Bedeutung sie das zweifelhafte Wortauffasse. Der Richter schützt dann die bedrohte Partei dadurch,daß er die Leistung der Gegenpartei so bestimmt, wie sie bei an-ständigem, korrektem Handeln der Partei zu bestimmen gewesenwäre 2). Der Richter kann ihr unanständiges Verhalten nichtberücksichtigen, weil er nach Treu und Glauben auszulegen hat,
y Diese Art der Mentalreservation ist es, die in der Praxis vorkommt:eine Mentalreservation in der Weise, daß die Partei bei einer Erklärung vonganz zweifelloser Bedeutung, vielleicht bei Abgabe des Ja-Wortes vordem Standesbeamten, die innere Absicht hege, die Erklärung solle keine recht-liche Wirkung haben, kommt im Leben wohl nie vor. Denn ein Laie wird esnicht für möglich halten, daß ein solcher innerer, gar nicht geäußerter Willeder ganz klaren Erklärung gegenüber überhaupt eine Wirkung haben könne,lieber die Mentalreservativn gut auch Köhler, lieber den Willen im Privat-recht in Jherings Jahrb. f. d. Dogmatik Bd. 28 S. 170. Wenn das BGB-Z 116 von der Mentalreservation sagt: „Eine Willenserklärung ist deshalbnicht nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nichtzu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber ab-zugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt", so kann man die durch denSchlußsatz getroffenen Fülle m. E. nicht zur Mentalreservation rechnen —so anscheinend z. B- Dernburg, Pandekten I Z 99 Note 8, Gruchots Bei-träge Bd. 35 S. 396 — weil hier unbedingt die innere Absicht geäußertworden sein muß, also nicht geheim geblieben sein kann, da sie sonst derandere Teil nicht hätte bemerken können. Wenn die innere Absicht nicht aus-drücklich geäußert ist, so wird sie sich eben aus den Ilmstünden ergeben, dieja stets die Bedeutung der Willenserklärung mitbestimmen — vergl. oben Z 12S- 70; so z. B. bei dein Kaufvertrag, den der Professor im Praktikum miteinem Zuhörer zur Belehrung abschließt. Man würde diese Fälle zu densimulierten Rechtsgeschäften rechnen können, wenn man nicht unter diesenletzteren nur solche Geschäfte versteht, die bezwecken, nach außen hin denSchein von ernsthaft gewollten Rechtsgeschäften erwecken.
ft Auch durch eine fortgesetzte llebung, z. B. fortgesetztes Abholen vonPrämien bei einer vertragsmäßigen Bringschuld, kann der Glaube hervor-gebracht werden, daß in dieser lsebung fortgefahren werde. Weil ein derartigerGlaube vom Recht geschützt wird, kann ein an das unterlassene Bringen ver-tragsmäßig geknüpfter Vorteil, z. B. Verwirkung des Anspruchs, nur nachvorheriger Ankündigung, daß von der Hebung abgcgangcn werde, geltendgemacht werden. Entsch. RGs. Bd. 22 Nr. 9 S. 57.
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