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Unmittelbar mit der Auslegung haben diese Vorschriftenaber nichts zu schaffen.
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Auslegung nach Treu und Glauben.
1. Während K 133 BGBs. in den Worten: „bei der Aus-legung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschenund nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu hasten",eine Buchstaben-Auslegung verwirft, die vorgenommen wird ohneBerücksichtigung der konkreten vorliegenden Umstünde und des wirt-schaftlichen Zwecks, den die Willenserklärung verfolgt, so gebietetZ 157 BGBs., Vertrüge so auszulcgen, wie Treu und Glaubenmit Rücksicht ans die Verkehrssitte es erfordern. Nach Sanders stbedeuten diese Worte: Vertrauen und daraus begründete Zuverlässig-keit und Ehrlichkeit, namentlich auch in Erfüllung einer Zusage;das Wort „treu": in truglosem Thun und Leisten zuverlässigsich bewährend, so daß der Trauende nicht getäuscht wird; dasWort „Treue" das Tren-Sein.
Da der Richter mit der Auslegung einer streitigen Vertrags-Willenserklärung auch zugleich den Inhalt der Leistung bestimmt,die zu bewirken ist st, so wird der Richter durch Z 157 verpflichtet,jeden Versuch einer Partei, in irgend arglistiger Weise die Bedeutungeines Wortes zu ihren Gunsten, zu ihrem Vorteil auszubeuten undsich dadurch eine Leistung zu verschaffen, auf die sie nach denGrundsätzen von Treu und Glauben keinen Anspruch machen könnte,zu verhindern.
Es wird dadurch der Mentalrescrvation, wie sie toto ckisvorkommt, ein Riegel vorgeschoben, daß nämlich die eine Parteizweifelhafte Worte beim Vertragsschlnß wählt in der Hoffnung,dadurch die andere Partei, weil diese das Wort in der ihr gün-stigen Bedeutung auffaßt, zum Abschluß des Vertrags zu vermögen,aber mit der inneren — wohlweislich verschwiegenen — Absicht,dann im Falle des Streites oder des Verlangens der Leistung die
st Wörterbuch der deutschen Sprache.
st Z 242 BGBs., welcher sich unter „Inhalt der Schuldverhnltnisse" ein-gereiht befindet, bestimmt nichts Anderes mit den Warten: Der Schuldner istverpflichtet, die Leistung sv zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksichtauf die BerkehrSsitte es erfvrdern. Vergl. auch nachher S. 145 Nr. 6.
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