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Geltung bleiben sollte, so liegt eben im formalen Rechts-geschäft gar nicht das wirklich gewollte vor; es ist deswegenungültig.
Außerdem findet gegen einen solchen Vertrag, der dem wahrenWillen der Parteien nicht entspricht, auch die Einrede der Arg-list statt, wenn der Abschluß des formalen Rechtsgeschäfts vondein einen Vertragschließenden betrüglicherweise veranlaßt wordenist oder nachträglich benutzt wird, um ungerechte Vorteile darauszu ziehen (1. 36 O. cke verk. odli§. 45, Isst 2 ). Es ist wichtighervorzuheben, daß gegen ein derartiges Verhalten eine sxcsptio clolizulässig ist, weil es bekanntlich beim ckolus nicht ans die Entschuldbar-keit des Irrtums des Getäuschten ankommt.
So ist diese Einrede bei folgendem Fällst zugelassen worden:Der Beklagte hatte zu gerichtlichem Protokoll erklärt, daß er vomKläger das Grundstück Nr. 138 des Flurbuchs, 420 Klafterhaltend, für 672 Mk. gekauft habe. Der Kläger klagte auf Voll-ziehung des Kaufbriefes; Beklagter wandte ein: schon vor Ab-schluß des Kaufs habe er von dem Vorbesitzer Klägers einen Teildes Grundstücks (etwa 132 Klafter) gekauft gehabt. Es sei auchbei dem Kauf mit dem Kläger die Absicht beider Parteien nur diegewesen, das Grundstück abzüglich jenes Teils zu kaufen und dem-entsprechend sei auch der Kaufpreis nur dahin bestimmt worden,daß er 1,60 Mk. für die Klafter betragen solle. Als dann dieProtokollierung des Kaufs stattgefunden, habe der Beklagte sich an-fangs geweigert, das Protokoll zu unterzeichnen, weil es mit demVereinbarten nicht im Einklang gewesen. Es sei ihm aber seitensdes Klägers und des Gerichts gesagt worden, das Protokoll müsseso gemacht werden. Darauf hin habe er unterschrieben; er seiaber nicht verpflichtet, den Kaufpreis von 1,60 Mk. für das ganzeGrundstück zu zahlen, sondern nur nach Größe des wirklich ver-kauften Teils.
Ebenso liegt es, wenn eine Verpflichtung mündlich bedingteingegangen und im Anschluß daran, ohne daß ausdrücklich der
0 So RG. III. Sen. in BLHr, Urteile des Reichsgerichts mit Besprech-ungen S. 104.
2) I. 36 O. 45, 1: Li c^uis, cum aliter eum couveuisset obliZari, aliterper Machinationen ot>1i§atus est, erit c^uidem suptilitate ^juris odstrictus, seddoli exceptione uti potest: c^uia enim per dolum odliZatus est, competit eiexceptio, idem est et si nullus dolus iutercessit stipulantis, sed ipsa res in sedolum habet: cum enim c^uis petat ex es. stipulatione, hoc ipso dolo tacit,<^uod petit.
3) Vergl. das Note 1 citierte Urteil.
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