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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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folgen sollen i). Behauptet daher die eine Partei, daß der Inhaltdes in der erforderten Form abgeschlossenen Rechtsgeschäfts über-haupt nicht oder nicht vollständig mit den vorhergegangenen münd-lichen Verhandlungen übereinstimme, so wird mit dieser nacktenBehauptung — auch wenn sie erwiesen wird — die Gültigkeit desformalen Rechtsgeschäfts nicht erschüttert, weil damit sehr wohlvereinbar ist, daß die Parteien bei der endgültigen in der Formniedergelegten Regelung ihre Absichten geändert hatten; aber —und dies ist besonders hervorzuheben — es liegt in solcher Be-hauptung verbunden mit der Erfüllungsverweigcrungregelmäßig die weitere, daß die Parteien bei Abschluß des for-malen Rechtsgeschäfts davon ausgegangen sind, es solle auchneben dem formalen Rechtsgeschäft noch das in den Vorver-handlungen Vereinbarte Geltung behalten. Der Richter hatalso solchenfalls stets seine Fragepflicht (Z 130 CPO-) auszu-üben und nicht am Ende, weil eine derartige nackte Behauptung:die Vorverhandlungen stimmten mit dem Inhalt des formalenRechtsgeschäfts nicht überein, ungeeignet sei, eine Aenderung derAbsicht der Parteien beim nachfolgenden Abschluß des formalenRechtsgeschäfts zu widerlegen, dieselbe einfach außer Acht zu lassen.Die Formalgeschüfte sind nicht dazu da, daß die Leute darin wiein einer Falle gefangen werden! Und noch viel weniger soll derRichter zu einem solchen verwerflichen Resultat, zu solchem Ab-fangen der Partei mithelfen, indem er — sei es aus Bequemlich-keit, sei es vielleicht aus einer mißverstandenen Ansicht über dieBedeutung des Unterschreibens einer Urkunde (vergl. nachher unterNr. 8) — unterläßt, durch Befragen der Partei deren unklarenAntrag „erläutern", deren „ungenügende Angaben ergänzen" zulassen 130 CPO.).

Wird dann behauptet und erwiesen, daß das in der Vor-verhandlung Vereinbarte auch neben dem in der erforderten Formabgeschlossenen Rechtsgeschäft z. B. neben der Schrifturkunde in

Dernburg, Lehrb. des Preuß. Privatrechts, 5. Aufl., Bd. I Z 99S- 210. Bolze, Praxis, Bd. 18 Nr. 242 S. 144, Entsch. ROHGs. Bd. 16Nr. öS S. 190. Aber auch RG. IV. Sen. in Gruchots Beiträgen Bd. 30S. 910: Ein Rechtssatz, daß, wenn ein Vertrag durch eine spätere Verein-barung abgeändert worden, anzunehmen ist, er habe in allen von der Ab-änderung betroffenen Punkten aufgehoben werden sollen, besteht nicht; höchstenseine faktische Vermutung dafür, deren Beweiskraft der Richter zuprüfen hat.