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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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Die Aehnlichkeit dieser Bestimmungen der Verfassung und dereinzelnen darauf hin erlassenen Reichsgesetze mit der staatlichenNorm, welche den Einzelnen ermächtigt, Vertrüge mit Rechts-wirkung abzuschließen, und den hierauf von den Einzelnen ab-geschlossenen Verträgen liegt doch auf der Hand! In beiden Fällengiebt eine staatliche Norm die Voraussetzungen an, unter denen eineübereinstimmende Willenserklärung zweier Personen —wenn man den Ausdruck einmal für Bundesrat und Reichstaggelten lassen will — Normen Hervorbringen soll, und es sind dieBeschränkungen angegeben, über welche hinaus diese Willens-erklärungen keine Wirkung haben sollen: man denke z. B. einerseitsan die frühere Fassung von Arb 4^) der Verfassung, wonach dasReich nur bezüglich des Obligationenrechts zuständig war, man denkeandererseits an die Beschränkungen, welche die rechtliche Wirkung denWillenserklärungen der Privaten versagen, falls diese contra bonosinorss gehen, nicht eine besondere Form eingehalten worden ist rc. w.

Wenn man die dem Einzelnen zustehende Möglichkeit, objek-tives Recht zu schaffen, bisher vielfach nicht anerkennt'), so liegtdas wohl mit daran, daß die Begriffsformen „Thatbestand" und„Rechtsfolge" erst neuerdings ans dem Strafrecht, wo sie längst

') Sv Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeßrechts Bd. I, S. 188^und Juristische Wochenschrift Bd. XXI, S. 79. Wenn Wach — HandbuchS. 6 — meint: nicht überall, wo bindende Kraft sei, sei auch Gesetz; andern-falls wäre Rechtsgeschäft auch Gesetz und Gesetz jeder bindende Befehl des Vor-gesetzten, so ist das nicht zutreffend. Wenn ein Gesetz erlassen wird, daß derir dem 8 Gehorsam leisten müsse, so ist mit Erlaß des Gesetzes für den 8das subjektive Recht entstanden, dem L bindende Befehle zu erteilen. Dereinzelne Befehl, den der 8 giebt, ist Ausübung dieses Rechts, nicht entstehtmit jedem Befehl für ihn ein neues subjektives Recht. Es liegt nicht anders,als wenn ich meinem Diener einen Befehl gebe; hier ist auch der einzelne Be-fehl nicht Aufstellung einer Norm, die Norm ist vielmehr der zwischen uns ab-geschlossene Dienst'»ertrag; dieser gewährt mir das Recht, einzelne bindendeBefehle meinem Diener zu erteilen. Thue ich dies, so übe ich mein Recht aus— ähnlich wie wenn ich bei einer mir zustehendcn Wegeservitut über dasdienende Grundstück gehe —, nicht schaffe ich damit eine neue Norm. Wachmeint — Jurist. Wochenschrift S- 76 —, bei Anerkennung des Rechtsgeschäftsals lex müßte die Feststellung der Willenserklärung parallelisiert werdender Feststellung der Gesetzesentstehung und als rein juristische Dcnkoperation derRevision unterworfen sein. So steht es aber nicht: die Feststellung, daß einebestimmte rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgegeben ist, ist natürlich Be-weisfrage, damit ist aber nicht bewiesen, daß der Inhalt einer solchen Er-klärung bezüglich der Auslegung anders zu behandeln sei, als eine Erklärungdes Gesetzgebers.

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