Die Privatautonomie, die dem Einzelnen gewährt ist, ist jaeine beschrankte; er hat nur die Befugnis, über seine Verhält-nisse zli disponieren — man denke an das Testament, an die Voll-macht —, er bedarf in anderen Fällen — wie beim Vertrag — derfreiwilligen Unterwerfung des Mitkontrahenten, damit die ausgestellteNorm diesen binde; wieder in anderen Fällen ist er an Einhaltungeiner Form gebunden w. re.; aber trotzdem bleibt der Erfolg derinnerhalb solcher Beschränkungen abgegebenen Willenserklärung: dieSetzung einer Rechtsnorm.
Dies zeigt sich besonders deutlich bei der testamentarischenWillenserklärung: wenn der im Testament eingesetzte Erbegegen den im Besitz des Nachlasses befindlichen Jntestatcrben aufHerausgabe der ganzen Erbschaft oder eines Teiles derselben, dereine Legatar gegen den Tcstamentserben auf Herausgabe eines ver-machten Bettes, der andere auf Herausgabe eines vermachtenSchrankes klagt, so ist die Rechtsnorm, auf die der Richter seineEntscheidung gründet und allein gründen kann, doch lediglichdas Testament. Worauf soll denn der Richter hier — frage ich— seine Verurteilung stützen, in welcher er dem Erben meinet-wegen ein Drittel der Erbschaft, dem einen Legatar das Bett, demanderen den Schrank zuspricht, wenn nicht auf das Testament?
Man kann auch nicht die staatliche Norm, durch welchedem Einzelnen die Privatautonomie, die Macht, solche rechtlicheWirkung durch seine Willenserklärung hervorzubringen, gegeben wird,als die Norm ansehen, nach welcher der Richter entscheidet. Denndiese Norm sagt kein Sterbenswörtchen davon, daß der Erbe einRecht auf ein Drittel der Erbschaft, der eine Legatar auf ein Bett,der andere auf einen Schrank haben soll!
Mit demselben Recht tonnte man behaupten, daß, wenn ein-mal das bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich Geltunghaben wird, der Richter nicht nach den in diesem Gesetzbuch auf-geführten Vorschriften entschiede, sondern nach Art. 5 der Reichs-verfassung, wonach die übereinstimmende Willenserklärung desBundesrats und Reichstags zur Entstehung eines Reichsgesetzeserforderlich ist, in Verbindung mit Art. 4, in welchem die Materienangegeben sind, über welche in der im Art. 5 angegebenen WeiseRechtsnormen aufgestellt werden können, weil auf diesen Verfassungs-vorschriften die Ermächtigung des Bundesrats und Reichstagszum Erlaß des Gesetzbuchs beruht.
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