es hinreichend seyn, zu bemerken/ daß eine der engli-schen Gesellschaften, die freilich auf das System derReciprocität gegründet ist, ihren Versicherten nach Ver-lauf von 10 Jahren 25^ Gewinn, nach 15 Jahren50 ^ und nach 20 Jahren 75 °/ bewilligt hat. Nach25 Jahren wurden die versicherten Summen verdoppelt,nach 35 verdreifacht, und nach 50 verfünffacht.
Nach den Statuten der Union beträgt der An-theil, welcher den Versicherten bewilligt wird, 15 bis25 ^ des Gewinnstes, welcher sich aus dem Gesammt-betrag ihrer Operationen ergibt. Der Verwaltungs-rath bestimmt hierüber, und um gleich von heute andieses Recht auszuüben, und die Versicherten so sehrza begünstigen, als es ihm die von ihm verwaltetenInteressen erlauben, so hat er jenen Antheil auf 20 °/6festgesetzt.
Dieser Beschluß ist um so billiger, als die Versicher-ten nur bei dem Gewinne, und nicht bei dem Verlusteder Gesellschaft betheiligt sind, während die Aktionaireallein allen Verlusten ausgesetzt sind, und, um für dieseFälle gedeckt zu scyn, den größten Theil des Gewinn-stes erhalten müssen.
Um ein Recht au der Theilnahme zu haben, mußman zur Zeit der Theilung, wenigstens schon seit 2Jahren versichert seyn; der Theil eines jeden wirdnach dem Betrage der versicherten Summe, und derAnzahl von Jahren, während der die Versicherungbereits besteht, bestimmt. Wer z. B. seit 10 Jahren H
für 20,000 Fr. versichert ist, wird den doppelten Vor- ^
theil haben, gegen den, welcher seit demselben Zeit- zPunkt für 10,000 Fr. versichert ist, und den vierfachen tgegen jenen, welcher erst seit 5 Jahren für 10,000 Fr.versichert ist. l
Unter den Aktionären der Gesellschaft kann keine ^Theilung des Gewinnstes statt haben, ohne daß die iVersicherten ihren Antheil erhalten, so daß die Interes-sen der Aktionaire und der Versicherten auf eine Weiseverknüpft sind, baß diese immer die Gewißheit haben.