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Rechte eines unabhängigen Staates, welche von all en /
Kantonen der Schweitz gewährleistet wurden, gesichert_
Die Könige von Preujsen erklärten Neucliatel stetsals einen Theil der Schweitz, und in der Eigenschafteines Fürsten von Neuchatel sich als Bundesgenossen je® ^
der Schweitz.— Noch iin J. 1766. übernahm Bern. # 1 ®* J
das Bichteramt in einem heftigen und blutigen Streite vo« 11 ^ 1
zwischen den Einwohnern Neuchateis und dem König 11t
von Preujsen, sandte eine bewaffnete Macht dahin, [indes
vollzog die von schweitzerischen Bevollmächtigten gc-fällten Urtlicile, und stellte Ruhe, Ordnung und Zu- jdöto
friedenheit wieder her. Das Fürstenthum Neuchatel B { S en,
wurde im Februar 1806. von dem König von Preufsen, ltt e in
Friedrich Wilhelm III. an den französichen Kaiser { t
Napoleon abgetreten (s. die königl. Bekanntmachung gerl/cfe
an die Bürger von Neuchatel und Valengin vom |
28. Febr. 1806.): den 17. Merz nahmen die Fran-
zosen davon Besitz. Nicht lange nachher schenkte _
es der K. Napoleon dem General und Kriegsminister ,j ^
Alexander Berthier nebst dem Titel eines Herzogs. tlun
Verfassung und Einwohner. Die Einwohner
er ti
des Fürstenthums Neuchatel und Valengin geniefsen
lecnlt
einen hohen Grad von bürgerlicher und politischer ,
Freyheit. In ihrer Verfassung ist die Gewalt des Mo- jnfai
narchen einzig auf die Verwaltung des Staats beschränkt,
Kenn
die Souveränität dem Staat oder dem Bürgerganzenzugetheilt, und alle Rechte der Bürger sind gegen jede Ctäni
Willkühr und jede Ausdehnung der Gewalt sicher ge- 1
stellt. (Man s. die Arlicles generaux de la Consli- ^
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