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1 (1818)
Entstehung
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2 Einleitung.

zen behandelt werden, und muß seit dieser Zeitvorzüglich auf die Schicksale der einzelnen deut-schen Staaten Rücksicht nehmen.

§- 2.

Da die Rechtsverfassung eines Volkes einevorzüglich wichtige Stelle unter den Staatsein-richtungen einnimmt, so steht die Geschichte derRechte mit der Staatsgeschichtc schon in so ge-nauer Verbindung, daß diese gar nicht darge-stellt werden kann, ohne manches aus jener auf-zunehmen. Um so fügllcher kann daher eine voll-ständige Rechtsgeschichte mit der Staatsge-schichte verbunden werden. Sie umfaßt dann:i) dieäußereRechtsgeschichte, welche dieQuellen des geschriebenen Rechts aufzählt, die,Zeit ihrer Entstehung bestimmt, sie nach ihrenVeranlassungen, Verfassern, Quellen, ihremGeiste und ihrer Gültigkeit charakterisirt, undihre nachherigen Schicksale, unter welche auchihre Bearbeitung gehört, erzählt; 2) die in-nere Rechtsgeschichte, welche sich „mit„den Begriffen und Sätzen des positiven Rechts„selbst, ihrem meist sehr rohen Anfange, ihrer„allmäligen Verfeinerung und auch wohl ihrer„nachherigen Verunstaltung, beschäftigt. Sie„sieht bei den Quellen, deren die äussere Rechts-„geschichte erwähnt, auf den Inhalt, aber sie„bereichert sich auch noch sehr durch die Rücksicht„auf die Wahrheiten, von deren Quellen die„äussere Geschichte nichts weiß." «)

0) Hugo'S Lehrbuch der Geschichte des RömischenRechts. §. 5*