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chrn des Geldes zu dem natürlichen und konvenzions»mäßigen Zahlungsmittel, von dem Kredite zur selbst-ständigen und unerschütterlichen Zahlungskraft undFinanzmacht überzugeheu, und dadurch ein neues, fri-sches und kräftigeres Leben zu gewinnen.
§. 24.
Zur heilsamen Benützung aller dieser vereinigtenHülfsmittel und zur Herbeyführung der großen Er-folge, welche sich von diesen Kräften mit vollkomme-ner Zuversicht erwarten lassen, wurden die verschiede-nen, bisher getrennten und unabhängig bestandenenZweige der kaiserl. österreichischen Hofkammer unterder Leitung Einesobersten Finanzmini-steriums vereiniget, und diesem das große Werkübertragen, „mit sorgsamer Schonung der Rechte undbilligen Ansprüche des bürgerlichen Besitzstandes, dieRegelmäßigkeit in dem zerrütteten Geldwesen wiederherzustellen." (S.Fin.Pat.) Die Mittel, welche zu die-sem Ende entworfen und durch die Patente vom 1. Juni18 l 6 kund gemacht worden sind, haben wir in unsrer„historisch-politischen Erläuterung vonBankanstalten" im Allgemeinen und Besonde-ren zu erörtern gesucht. Die privilcgirte österreichischeNazionalbank, welche als gesetzmäßige Vermittlcrinnzwischen Staat und Privaten eingesetzt ist, und wegendieser erhabenen Bestimmung die wichtigsten Pri-vilegien von der -Weisheit und Gnade des lau»Lesväterlichen Monarchen, ohne alle Entschädi-gung, erhalten hat, ist bereits seit t. Juli mit derwirklichen Einlösung der Einlösungs - undAntizipazionsscheine beschäftiget , und hat schon inkurzer Frist eine große Summe derselben eingewechselt
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